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Rechtstipp: 15-Monats-Frist bei Unfallversicherung beachten

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Koblenz. Wer gegen seinen privaten Unfallversicherer Ansprüche geltend machen will, muss dies bis spätestens 15 Monate nach dem Unfallereignis tun. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz noch einmal klargestellt. Dabei ist entscheidend, dass die entsprechende Erklärung fristgerecht beim Versicherer eingeht und der Antragsteller das auch beweisen kann.

In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherte selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben und an den Versicherer weiterleiten lassen, um die Invalidität zu belegen. Er konnte jedoch den fristgerechten Zugang nicht beweisen.

Grundsätzlich nimmt der Bundesgerichtshof eine wirksame Anzeige beim Versicherer schon an, wenn die Behauptung aufgestellt wird, es sei Invalidität eingetreten. In dem Fall hatte der Betroffene jedoch lediglich einen Schulunfall und einen Kreuzbandriss gemeldet und später die Unfallanzeige übersandt. Das reicht den Richtern jedoch nicht, um darin eine wirksame Invaliditätsmeldung zu sehen.

(AZ: 10 U 234/08)

ddp.djn/ome/jwu/

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