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Krankmeldung mit Ansage – Arbeitgeber darf nicht immer fristlos kündigen

Berlin. Arbeitnehmer, die sich mit Vorankündigung krankmelden, müssen in aller Regel eine fristlose Kündigung hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn sie die Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber zunächst «androhen», dann aber tatsächlich erkranken. Anders liegt der Fall jedoch, wenn Arbeitnehmer bereits krank waren, als sie ihr Fernbleiben vom Arbeitsplatz ankündigten. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 12. März 2009, AZ: 2 AZR 251/07) machen die Arbeitsrechtsexperten der AOK aufmerksam.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer kurzfristig Urlaub für einen «Brückentag» zwischen Feiertag und Wochenende beantragt. Als der Arbeitgeber den Urlaubstag nicht genehmigte, erklärte der Beschäftigte, dass er in diesem Fall an dem Tag krank sei. Auf diese Ankündigung reagierte der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin zog der Arbeitnehmer vor Gericht. Er hielt die Kündigung unter anderem deswegen für rechtswidrig, weil er bereits krank gewesen sei, als er den Urlaubsantrag gestellt habe. Er sei nur «aus falsch verstandenem Pflichtgefühl» noch am Arbeitsplatz erschienen.

Während das Landesarbeitsgericht dieser Argumentation nicht folgen mochte, verwies das Bundesarbeitsgericht den Fall zurück an die zweite Instanz. Zwar könne auch ein «objektiv erkrankter» Arbeitnehmer seine Pflichten verletzen, wenn er eine Arbeitsunfähigkeit ankündige. Allerdings sei die Störung des Vertrauensverhältnisses zum Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen als weniger schwer wiegend einzustufen, so die Richter.

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Wenn ein Arbeitnehmer behaupte, zum Zeitpunkt der Krankheitsankündigung bereits krank gewesen zu sein, müsse er dies belegen. Dazu reiche es, wenn der Arbeitnehmer die konkrete Krankheit beziehungsweise die aufgetretenen Krankheitssymptome benenne und erläutere, warum er auch an dem beantragten Urlaubstag voraussichtlich noch krank gewesen wäre. Anschließend sei es Sache des Arbeitgebers, die Ausführungen des Beschäftigten zu widerlegen.

Nach Einschätzung der AOK-Experten schwächt dieses Urteil in der Praxis die Position des Arbeitgebers. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung werde dieser nicht beurteilen können, ob der Beschäftigte tatsächlich krank gewesen sei oder nicht. Sie raten Arbeitgebern daher dazu, Arbeitnehmer unverzüglich zur Rede zu stellen, wenn diese eine Erkrankung ankündigen. Sollte bei dieser Gelegenheit eine bestehende akute Erkrankung nicht zu Sprache kommen, sei dies ein Indiz für eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und damit einen außerordentlichen Kündigungsgrund.

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