Erfurt (dapd). Will ein Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst an einem gesetzlichen Feiertag trotz Einteilung zum Dienst freimachen, wird ihm dafür ein Urlaubstag angerechnet. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt. Es wies damit die Revision eines Flughafenbeschäftigten zurück und folgte mit dem Urteil den Vorinstanzen.
Zugleich bestätigte das Gericht eigene frühere Urteile (Aktenzeichen: 9 AZR 111/97 und 9 AZR 470/01), wonach Feiertage bei Schichtarbeit wie Werktage behandelt werden können. Der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) enthalte keine hiervon abweichende Regelung.
Geklagt hatte ein Bodenmitarbeiter eines Regionalflughafens, der seit 1995 im Sieben-Tage-Schichtsystem eingesetzt ist. Er hatte sich auf das Bundesurlaubsgesetz berufen, wonach gesetzliche Feiertage innerhalb eines in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs nicht als Arbeitstage bei der Bemessung der Urlaubsdauer zählen, auch wenn er an diesen Tagen hätte arbeiten müssen.
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