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BGH kippt erneut Farbwahlklausel in Mietvertrag

Karlsruhe/Berlin. Vermieter können Mieter nicht zwingen, während der Mietzeit Türen und Fensterrahmen von innen in einer bestimmten Farbe zu streichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden. Damit wurde erneut eine Farbwahlklausel für Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige. Derartige Vorgaben dürfe der Vermieter allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung machen.

Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, nannte die BGH-Entscheidung «richtig» und «konsequent». Entscheidend sei, dass niemand dem Mieter während der Mietzeit vorschreiben dürfe, ob er die Wände oder Türen in seiner Wohnung weiß, gelb, grün oder rot streicht. Der Vermieter dürfe auch nicht vorgeben, ob der Mieter während der Mietzeit Raufasertapete oder Blümchentapete klebt. «Das ist und bleibt allein Sache des Mieters», betonte Siebenkotten.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall aus Berlin, dass die nachfolgende Mietvertragsklausel unzulässig ist, welche sich auf die «während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen» bezieht: «Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren.»

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Die Mieterin weigerte sich, auf diese Weise zu renovieren. Die Vermieterin nahm sie daraufhin nach Ende des Mietverhältnisses auf Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Anspruch. Vor dem Amtsgericht Schöneberg und dem Landgericht Berlin war die Klage gescheitert. Der BGH wies nun die Revision der Vermieterin zurück.

(BGH: VIII ZR 50/09 – Urteil vom 20. Januar 2010).

ddp.djn/dmu/rab

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