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Rechte und Pflichten berufstätiger Eltern

Bereits ab Freitag schließen bundesweit die ersten kommunalen Kindertagesstätten. Denn das Betreuungspersonal tritt unbefristet in den Ausstand. Viele berufstätige Eltern müssen spontan umorganisieren: Wer betreut kurzfristig den Nachwuchs – und wer übernimmt die Kosten dafür? Kann das Kind mit ins Büro? Dürfen Eltern im Job fehlen, um die Kinder zu betreuen? Michaela Zientek, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, informiert über die rechtlichen Hintergründe.

Alternativen zur Kita – wer übernimmt die Kosten?

Streik – Kita geschlossen: Jetzt muss schnell eine andere Betreuungsmöglichkeit für den Nachwuchs her. Grundsätzlich gilt: Ist nur ein Elternteil berufstätig, ist es Sache des anderen, das Kind zu betreuen. Arbeiten beide Elternteile, können möglicherweise Verwandte, Freunde oder Nachbarn spontan einspringen. Manchmal gelingt es auch, mit anderen berufstätigen Müttern oder Vätern einen Notfall-Betreuungsplan aufzustellen. Wer kurzfristig einen Babysitter oder eine Tagesmutter beauftragt, muss die Kosten hierfür selbst übernehmen. Einige Städte und Gemeinden bieten auch Notbetreuungen an. Allerdings können Eltern darauf hoffen, im Falle eines Streiks ihre Kita-Gebühren teilweise erstattet zu bekommen, wie die D.A.S. Expertin erklärt: „Zwischen den Kitas und den Eltern besteht ein Betreuungsvertrag. Bleibt die Kita länger geschlossen als dort vereinbart, können Betroffene versuchen, einen Teil ihres Geldes zurückzubekommen.“ Dazu gibt es jedoch keine einheitlichen Regelungen. Ob einem solchen Antrag tatsächlich stattgegeben wird, richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Gemeinde beziehungsweise den Regelungen des Kita-Trägers. „Eltern sollten die Gebühren zunächst überweisen und anschließend ihren Antrag auf Rückerstattung beim jeweiligen Träger einreichen”, so Michaela Zientek.

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Mit Kind ins Büro?

Keine alternative Kinderbetreuung gefunden, aber die Arbeit kann nicht warten? Dann kommt der Nachwuchs einfach mit ins Büro: Mit Spielzeug und Buch kann er sich doch ein paar Stunden beschäftigen – so denken sicher manche Eltern. Doch Vorsicht: „Aus rechtlicher Sicht können Vorgesetzte ihren Mitarbeitern durchaus untersagen, ihre Kinder ins Büro mitzunehmen”, weiß die D.A.S. Juristin. Eine bessere Alternative könnte es sein, einen Tag im Home Office einzulegen – sofern der Chef damit einverstanden ist und sich die Arbeit von dort aus erledigen lässt. Findet sich bei einem schon länger angekündigten Streik keine anderweitige Betreuung für die Kleinen, müssen berufstätige Eltern Urlaub nehmen. Ist der Jahresurlaub bereits verbraucht, könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer alternativ vereinbaren, stattdessen Überstunden abzufeiern oder Minusstunden aufzubauen. Sprechen allerdings dringende betriebliche Belange gegen einen Urlaub, weil beispielsweise ein Projekt abgeschlossen werden muss und keine qualifizierte Vertretung zur Verfügung steht, kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag verweigern. Dann sollte der Arbeitnehmer mit dem Chef für den Einzelfall eine einvernehmliche Lösung suchen. Generell gilt: Kommt es wegen des Kita-Streiks zu Fehlzeiten oder Verspätungen, müssen Betroffene ihren Arbeitgeber unbedingt so früh wie möglich informieren. Arbeitnehmer dürfen auf keinen Fall einfach zu Hause bleiben. „Das kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – angefangen von Lohnkürzungen bis hin zur fristlosen Kündigung”, warnt Michaela Zientek.

Ausnahme: Kurzfristig angekündigter Streik

Wird der Streik sehr kurzfristig bekannt gegeben, zum Beispiel nur 24 Stunden zuvor, ist es für Eltern oft schwer möglich, eine Betreuung zu organisieren. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Arbeit notfalls fernbleiben, ohne eine Abmahnung oder Lohnkürzungen befürchten zu müssen. „Wie lange Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dann unter Entgeltfortzahlung freistellen müssen, ist nicht konkret festgelegt – gemeinhin gelten zwei bis drei Arbeitstage als angemessen”, erläutert Michaela Zientek. Dauert der Streik über diesen Zeitraum hinaus an, muss der Arbeitnehmer Urlaub beantragen. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn Arbeits- und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen treffen, die von § 616 BGB abweichen. Wichtig in allen Fällen: Frühzeitig den Vorgesetzten ansprechen und eine gemeinsame Lösung für die Streik-Zeit suchen!

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