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Zuschläge für Nacht- oder Sonntagsarbeit mindern «Hartz IV»

Kassel. Für «Hartz IV»-Empfänger lohnt es sich nicht, nachts oder feiertags zu arbeiten. Die Lohnzuschläge, die für eine Beschäftigung in den Nachtstunden oder an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden, sind nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dienstag in voller Höhe auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Eine «zweckbestimmte Einnahme», die wie etwa ein Schmerzensgeld bei der «Hartz IV»-Berechnung nicht berücksichtigt werden muss, wollten die Kasseler Richter in den steuerfreien Zuschlägen nicht erkennen: Es handele sich um ganz normales Einkommen zum Lebensunterhalt, urteilte der Senat (Az.: B 4 AS 89/09 R u.a.).

Geklagt hatten Eheleute aus Dresden, die vom geringen Arbeitslohn des Mannes allein nicht leben können und deshalb als sogenannte Aufstocker ergänzend «Hartz IV» beziehen. Weil der Kläger als Wachmann regelmäßig für Dienste in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen eingeteilt wird, hätte eine Nichtanrechnung der dafür gezahlten Zuschläge dem Paar monatlich rund 90 Euro mehr an Sozialleistungen eingebracht.

«In erster Linie geht es um die Gesundheit der Menschen», sagte Klägeranwalt Max Eppelein. «Nachtarbeit führt zu erheblichen Beeinträchtigungen im Befinden.» Und der erhöhte Lohn an Sonn- und Feiertagen sei vom Gesetzgeber dafür vorgesehen, den Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Feiertagsruhe auszugleichen – also eine zweckbestimmte Einnahme. Diesen Argumenten wollten sich Deutschlands oberste Sozialrichter jedoch nicht anschließen. Sie blieben damit ihrer Linie treu, so gut wie jede Einnahme von Arbeitslosen als anrechenbar einzustufen. Unter anderem haben sie das bereits für Abfindungen, Steuererstattungen und Verletztenrenten so entschieden.

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