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Klagefrist läuft auch bei Fehler des Rechtsanwalts ab

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Mainz. Versäumen Arbeitnehmer die fristgerechte Abgabe einer Kündigungsschutzklage, weil ihr Anwalt einen Formfehler macht, muss das Arbeitsgericht die Klage nicht nachträglich zulassen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit die Berufung einer Angestellten gegen das Urteil der ersten Instanz zurück (Urteil vom 10. September 2010, AZ: 6 Sa 103/10).

Im konkreten Fall hatte die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei zwar die Kündigungsschutzklage einen Tag vor Ablauf der Klagefrist per Fax übermittelt, die letzte Seite des Begleitschreibens mit der Unterschrift des Anwalts fehlte jedoch. Damit war die Klage nicht rechtzeitig eingereicht worden und die Kündigung wurde wirksam.

Während die Arbeitnehmerin ihre Klage auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage im Wesentlichen damit begründete, dass sie für den Fehler der Kanzlei nichts könne, wiesen die Richter die Klage ab. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten – hier der Anwaltskanzlei – sei grundsätzlich dem Kläger zuzurechnen. Anderenfalls müsste die Gegenpartei stets damit rechnen, dass eine versäumte Klage- oder Einspruchsfrist unter Hinweis auf einen Fehler des Prozessbevollmächtigten verlängert werde. Damit würde das Prozessrisiko für die Gegenpartei allein dadurch größer, dass ein Anwalt eingeschaltet werde.

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