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Keine Verpflichtung zur elektronischen Kasse ab 01.01.2017

Auch nach dem 31.12.2016 ist der Einsatz einer offenen Ladenkasse möglich

Essen – Das Thema Kassenführung sowie die Einführung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Kassensysteme zum 01.01.2017 sorgen derzeit für sehr viel Unruhe bei den Unternehmen, insbesondere bei kleineren Unternehmen wie z. B. Lotto-Toto–Annahmestellen, Kleingastronomen, Imbissbetrieben, Einzelhandelsgeschäften und Boutiquen. Verunsicherung herrscht hier vor allem hinsichtlich der Frage, ob der Gesetzgeber alle Einzelhändler verpflichtet, ab dem 01.01.2017 elektronische Kassen zum Einsatz zu bringen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, beantwortet die Frage mit einem ganz deutlichen Nein.

Roland Franz ist Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert. Quelle: GBS – Die PublicityExperten/Roland Franz & Partner
Roland Franz ist Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert. Quelle: GBS – Die PublicityExperten/Roland Franz & Partner

„Wenn jemand eine offene Ladenkasse führt, kann er nicht verpflichtet werden, ab dem 01.01.2017 auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Es besteht sogar rechtlich die Möglichkeit, dass, wenn jemand ein Kassensystem im Einsatz hat, dieses am 31. Dezember 2016 zu entsorgen und auf die sogenannte offene Ladenkasse umzustellen. Es gibt immer wieder Herstellerfirmen, die über ihre Mitarbeiter das Gegenteil behaupten und so ihre Käuferschicht verunsichern bzw. dazu verleiten, elektronische Kassen zu erwerben. Ich möchte noch einmal klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber niemanden verpflichtet, elektronische Kassensysteme einzusetzen. Die offene Ladenkasse kann nach wie vor eingesetzt werden”, tritt Steuerberater Roland Franz anderslautenden Meldungen und Informationen entgegen.

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Er weist aber auch mit Nachdruck darauf hin, dass im Fall der offenen Ladenkasse unbedingt täglich ein Kassenbericht geführt werden muss, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln und zwar wie folgt:

Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)

– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.

„Es ist zwingend erforderlich, eine tägliche Kassenbestandsaufnahme vorzunehmen und zu dokumentieren. Ein Kassenbuch ersetzt auch dann nicht den Kassenbericht, wenn in einer gesonderten Spalte Bestände ausgewiesen werden. Lassen Sie sich von der Industrie nicht verunsichern. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich an einen kompetenten Steuerberater”, rät Stuerberater Roland Franz.

Quelle: GBS – Die PublicityExperten

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