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Weihnachtsgeschenke in der Firma – das sollten Sie wissen

Jedes Jahr in der Weihnachtszeit trudeln Geschenke aller Art von Geschäftspartnern im Büro ein. Die Freude über Stollen, Wein und Co. ist natürlich immer groß – manche Geschenke sind jedoch mit Vorsicht zu genießen. Wir geben Ihnen Tipps, was Sie steuerlich beachten sollten und wo die Grenze zwischen netter Aufmerksamkeit und Bestechung liegt.

Richtig schenken…

Wenn Sie selbst im Namen Ihrer Firma Geschenke verteilen wollen, möchten Sie oder Ihr Chef die Präsente als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen. Gehen die Geschenke an Kunden oder Lieferanten, müssen Sie sich in der Regel auch keine Sorgen machen, dass das Finanzamt daran zweifelt, dass diese Geschenke betrieblich veranlasst und somit rechtmäßig angegeben sind. Zumindest solange die steuerliche Wertgrenze von 35 Euro pro Jahr und Beschenktem nicht überschritten wird. Eine Ausnahme von dieser Grenze gibt es allerdings: Ist das Geschenk eindeutig nur beruflich zu verwenden, entfällt die Grenze. Den vergoldeten Büroklammern stünde, zumindest aus Sicht des Finanzamtes, erst einmal nichts im Weg.

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Weihnachtszeit ist in vielen Unternehmen auch Geschenke-Zeit. Bildrechte: Orizon GmbH
Weihnachtszeit ist in vielen Unternehmen auch Geschenke-Zeit. Bildrechte: Orizon GmbH

… und richtig beschenken lassen

Auch dann, wenn Sie Geschenke erhalten, sollten Sie ein paar Dinge beachten. Sobald Ihr Präsent einen Wert von zehn Euro übersteigt, wird es als sogenannter geldwerter Vorteil behandelt und muss versteuert werden. Sind Sie Freiberufler oder Unternehmer, muss das Geschenk sogar als Betriebseinnahme in der Buchhaltung erfasst werden. Hat der Schenker mitgedacht, hat er Ihr Geschenk schon mit einem Satz von 30 Prozent pauschal versteuert. Das sollte bzw. muss er Ihnen laut Einkommenssteuergesetz dann aber mitteilen. Wenn das so ist, müssen Sie keine weiteren Steuern für Ihr Geschenk mehr zahlen. Ist das aber nicht der Fall, sollten Sie auf jeden Fall selbst tätig werden und das Geschenk in der nächsten Steuererklärung angeben. Wurde das Geschenk vom Schenkenden als Betriebsausgabe geltend gemacht, weiß das Finanzamt außerdem auch schon Bescheid.

Nett gemeint oder Bestechungsversuch?

Wenn Sie von einem Lieferanten das neueste Smartphone oder eine Einladung in ein gutes Restaurant erhalten, kann das nicht nur zu Neid bei den Kollegen führen, sondern im schlechtesten Fall rechtliche Konsequenzen haben. Juristen sprechen in solchen Fällen von unerlaubter Vorteilsgewährung – wir würden es wohl eher Bestechung nennen. Damit es gar nicht erst dazu kommt, dass ein Gericht darüber entscheiden muss, sollten Sie stets selbst darauf achten, dass erhaltene Geschenke verhältnismäßig sind. Hier gibt es aber keine konkreten gesetzlichen Vorgaben und es ist nicht immer ganz einfach, das einzuschätzen. Auch die Umstände spielen eine Rolle. Erhält der zuständige Entscheider zum Beispiel eine Flasche Wein vom potentiellen Auftragnehmer, bevor es zum Abschluss eines Vertrags kommt, dann kann das bereits versuchte Bestechung sein. Dieses Geschenk sollten Sie also lieber dankend ablehnen. Neben den juristischen Konsequenzen droht in diesem Fall nämlich auch die fristlose Kündigung.

In alltäglicheren Fällen muss das aber nicht immer sein. Einige Firmen geben ihren Mitarbeitern dazu etwas Hilfestellung und haben mit Verhaltenskodexes oder Ethik-Richtlinien Obergrenzen festgesetzt. Diese bewegen sich zumeist im Bereich von 30 bis 50 Euro. Unter Umständen kann sich in Ihrem Arbeitsvertrag ein Passus finden, der eine solche Obergrenze festsetzt oder es generell verbietet, dass Sie Geschenke annehmen. Auch Ihr Vorgesetzter kann Ihnen im Fall der Fälle natürlich sagen, ob Sie ein Geschenk annehmen dürfen oder zurückgeben sollten.

In jedem Fall gilt: Sind Sie sich unsicher, dann sollten Sie sich mit Ihrem Anwalt oder Ihrem Steuerberater verständigen. Nur dort bekommen Sie verbindliche und aktuelle Informationen.

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Quelle: Orizon GmbH

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