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Unwirksame AGB = Wettbewerbsverstoß?

Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu der Problematik bei Verwendung von unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oftmals wird davon ausgegangen, dass die Verwendung solcher unzulässigen AGB-Klauseln auch gleichsam einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und somit kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Allerdings trifft das nicht immer zu.

Wie das Landgericht Paderborn in seinem Beschluss vom 22.07.2010 (Aktenzeichen: 6 O 43/10) entschieden hat, verstoßen nicht alle rechtswidrigen AGB-Klauseln gegen das Wettbewerbsrecht. In dieser Entscheidung ging es u.a. um die sog. salvatorische Klausel, die sich so oder so ähnlich in vielen AGB findet:

“Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam/nichtig und nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. ”

Über den Sinn oder Unsinn derartiger Klauseln lässt sich lange streiten, allerdings ist mit dem Landgericht Paderborn davon auszugehen, dass eine solche Klausel jedenfalls nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Dies gilt entsprechend für die nicht selten in AGB zu findenden Bitte, etwaige Rücksendungen zu frankieren und sie nicht “unfrei” zurückzusenden, damit kein Strafporto anfällt. Sofern diese Bitte nicht in den Text der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung, sondern an eine andere Stelle der AGB eingebunden wird, erfolgt hierdurch keine Irreführung der Verbraucher und damit auch kein Wettbewerbsverstoß. Dies hat jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 20.04.2007 (Aktenzeichen: 3 W 83/07) so gesehen.

Unabhängig vom Vorliegen einer solchen Bitte um Frankierung der Rücksendungen stellt jedenfalls die tatsächliche Nichtannahme unfreier Sendungen eine wettbewerbswidrige Handlung dar und berechtigt somit Verbraucherschutzverbände oder auch Konkurrenten zur Abmahnung dieses Verhaltens.  Zuletzt haben das die Richter am Landgericht Düsseldorf so gesegen (Urteil vom 23.07.2010, Aktenzeichen: 38 O 19/10).

Praxistipp: Online-Händler sind gut beraten, bei der Erstellung ihrer AGB fachmännischen Rat einzuholen und das Klauselwerk nicht einfach so selbst zu erstellen oder gar irgendwo abzuschreiben. Dies würde ein unüberschaubares wirtschaftliches Risiko bedeuten. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Verwendung von AGB – nicht zu verwechseln mit den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa die Widerrufsbelehrung, die müssen vorhanden sein. Wenn jedoch AGB zum Einsatz kommen, dann müssen die auch korrekt sein, denn etwaige Fehler gehen im Zweifel zu Lasten des Verwenders (also des Händlers).

Veröffentlicht von:

Michael Rohrlich
Michael Rohrlich
Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt, Fachautor und Dozent. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen unter anderem auf den Gebieten "Gewerblicher Rechtsschutz", "Recht der neuen Medien" und "Gesellschaftsrecht". Seit vielen Jahren arbeitet er regelmäßig als Autor für verschiedene Print- und Onlinepublikationen und betreibt eigene Webprojekte.

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