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Produktfotos mit Hinweis auf Zubehör

Der normale “Durchschnitts-Verbraucher” muss bei einer als Blickfang ausgestalteten Werbung, in welcher auch bestimmtes Zubehör abgebildet ist, nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Zubehör nicht im Angebot enthalten ist. Ein dahingehendes, allgemeines Verbraucherverständnis existiert nicht. Dies sieht jedenfalls das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 22.12.2009 (Aktenzeichen: 5 W 124/09) so.

Praxistipp: Zwar sind Abbildungen im Rahmen einer Produktbeschreibung immer eine schöne Sache – sie bergen allerdings auch Gefahren. Daher sollte als Bildunterschrift zur Klarstellung ein Zusatz, wie etwa “Abbilung ähnlich” oder – bezogen auf den vom Kammergericht entschiedenen Fall – “Zubehör nicht im Lieferumfang enthalten” etc., eingefügt werden.

Veröffentlicht von:

Michael Rohrlich
Michael Rohrlich
Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt, Fachautor und Dozent. Seine beruflichen Schwerpunkte liegen unter anderem auf den Gebieten "Gewerblicher Rechtsschutz", "Recht der neuen Medien" und "Gesellschaftsrecht". Seit vielen Jahren arbeitet er regelmäßig als Autor für verschiedene Print- und Onlinepublikationen und betreibt eigene Webprojekte.
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