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Mietwagen: Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit unzulässig

Köln. Viele Mietwagen-Verträge sehen vor, dass der Mieter bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet. Eine solche Regelung ist jedoch unwirksam, wie das Oberlandesgericht Köln (AZ: 11 U 159/09) entschieden hat. Denn sie widerspricht dem Sinn des neuen Versicherungsvertragsgesetzes.

In dem verhandelten Fall war in dem Mietvertrag für ein Auto vorgesehen, dass der Mieter auch bei selbstverschuldeten Unfällen von der Haftung freigestellt wird und nur eine Selbstbeteiligung in Höhe von 770 Euro pro Schadenfall tragen muss. Bei Unfällen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sollte der Mieter jedoch vollständig für den Schaden haften.

Der Mieter verursachte dann während der Mietzeit infolge Trunkenheit sowie überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Unfall, nach dem der Mietwagen nur noch Schrottwert hatte. Der Schaden belief sich auf 16 000 Euro, die der Mann wegen der groben Fahrlässigkeit komplett zahlen sollte.

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Der Unfallfahrer berief sich jedoch darauf, dass die entsprechende Klausel unwirksam sei. Denn als Mieter durfte er davon ausgehen, dass er mit der Mietwagenversicherung nicht schlechter gestellt wird als mit einer Fahrzeugvollkasko-Versicherung, die er glaubt, mit abgeschlossen zu haben. In der Fahrzeugvollkasko-Versicherung ist es aber nicht möglich, bei grober Fahrlässigkeit die Haftung komplett auf den Halter zu übertragen. Bei grober Fahrlässigkeit ist es nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz lediglich möglich, die Leistung entsprechend dem Verschulden zu kürzen.

Die Klausel in dem Mietvertrag geht darüber jedoch weit hinaus und ist deswegen unwirksam, entschieden die Richter. Der Unfallfahrer musste nur die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 770 Euro zahlen.

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