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Kein Beweis mit unscharfem Frontfoto

Berlin (dapd). Ein Foto nach einem Verkehrsverstoß muss deutlich sein, um den Beschuldigten zu überführen. Ist dies nicht der Fall, muss der Richter detailliert darlegen, warum er die Person am Steuer dennoch identifizieren konnte. Ein pauschaler Hinweis auf das Bild reicht nicht aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Der Fall sei dem zuständigen Amtsgericht zur erneuten Entscheidung vorgelegt worden.

Eine Autofahrerin war wegen ungenügenden Sicherheitsabstands zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt worden. Der Richter des Amtsgerichts habe die Frau pauschal anhand eines Frontfotos der Videoüberwachungsanlage identifiziert. Tatsächlich sei die Frau aber nur schwer auf dem Bild zu erkennen gewesen. Die Kinnpartie wurde durch Armaturenbrett und Lenkrad verdeckt, die Augenpartie samt der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille.

Angesichts der Sachlage hob das Oberlandesgericht das Urteil auf. Der Richter des Amtsgerichts hätte die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen und beschreiben müssen, die ihm die Identifizierung ermöglicht hätten, hieß es zur Begründung.

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