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Drei Wochen sind erlaubt – Urlaubsregeln für Arbeitslosengeldempfänger

Berlin. Auch Arbeitslose können für bis zu drei Wochen im Jahr in den Urlaub fahren, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu gefährden. Eine strikte Anwesenheitspflicht während der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit gibt es nicht mehr. Wichtig ist, dass der Urlaub vor Reiseantritt beim Arbeitsvermittler beantragt werden muss.

Dabei rät die Arbeitsagentur, die Genehmigung kurzfristig einzuholen. Denn der Arbeitsvermittler darf der «Ortsabwesenheit» nur dann zustimmen, wenn im Urlaubszeitraum absehbar keine Bewerbungstermine oder Weiterbildungsmaßnahmen anstehen. Eine langfristige Urlaubsplanung und -buchung ist unter diesen Umständen also nicht möglich.

Wer länger als drei Wochen verreist, bekommt grundsätzlich nur für die ersten drei Wochen Arbeitslosengeld. Bei einer Abwesenheit von mehr als sechs zusammenhängenden Wochen gibt es für den gesamten Zeitraum keine Leistungen. Dabei müssen Arbeitslose berücksichtigen, dass sie nicht nur kein Geld bekommen, sondern auch ihre Anspruchsdauer gemindert wird. Wer länger verreisen will oder muss, sollte sich daher bei der Arbeitsagentur darüber beraten lassen, ob möglicherweise eine vorübergehende Abmeldung vom Leistungsbezug sinnvoller ist als der Urlaubsantrag.

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Die erlaubten drei Urlaubswochen lassen sich auch dadurch verlängern, dass die Wochenenden aus dem Urlaubsantrag ausgeklammert werden. Das geht natürlich nur dann, wenn sich Arbeitslose an den Wochenenden tatsächlich zu Hause oder im «ortsnahen Bereich» aufhalten.

Dieses Verfahren ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Urlaub nicht für eine Reise, sondern zur Überbrückung von Schul- oder Kindergartenferien genommen wird. Auf derartige Gestaltungsmöglichkeiten müssen die Arbeitsagenturen auch hinweisen. Zumindest dürfen sie nicht dazu raten, während einer vierwöchigen Schließzeit «Urlaub» zu nehmen, um dann ab der vierten Woche das Arbeitslosengeld wegen zu langer Ortsabwesenheit zu streichen, wie das Sozialgericht Berlin entschied (Urteil vom 4. September 2009, AZ: S 58 AL 5707/08).

Für ehrenamtliche Tätigkeiten oder auch die Teilnahme an politischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Veranstaltungen, beispielsweise Fortbildungen oder Jugendfreizeiten, kann die Arbeitsagentur weitere drei Urlaubswochen genehmigen. Voraussetzung ist auch hier ein Antrag beim Arbeitsvermittler. Besondere Urlaubsregeln gelten für ältere Arbeitslose nach der so genannten «58er Regel» (Paragraf 428 SGB III). Sie dürfen sich für bis zu 17 Wochen im Jahr auswärts aufhalten.

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