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BGH stärkt Wohnungseigentümer bei der Haftung für Wasserkosten

Karlsruhe/Berlin. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Haftung für Wasserkosten gestärkt. Bei einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Haus hafteten grundsätzlich nicht einzelne Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des Versorgungsunternehmens, entschied der BGH in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Adressat für die Forderung sei in der Regel die Eigentümergemeinschaft.

Der Bundesgerichtshof verwies auf seine neuere Rechtsprechung. Denn früher konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft alle Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen. Nunmehr sei jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel der Vertragspartner.

Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer komme nur in Betracht, wenn sie sich «eindeutig auch persönlich verpflichtet haben». Daran fehle es im vorliegenden Fall, in dem die Berliner Wasserbetriebe von drei Wohnungseigentümern als Gesamtschuldner die Zahlung eines Restbetrags von rund 3600 Euro für die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung im Zeitraum von April 2006 bis März 2007 verlangten.

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Der BGH betonte, dass sich die Vertragsangebote der Wasserbetriebe «nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer» richteten. Deshalb seien die Verträge jeweils mit der Eigentümergemeinschaft zustande gekommen, die auch rechtsfähig sei.

Das Landgericht Berlin hatte in der Vorinstanz noch der Klage der Wasserbetriebe in vollem Umfang stattgegeben. Die Revision der beklagten Miteigentümer hatte nun Erfolg.

Der BGH wies die Sache an das Landgericht zurück, das nun noch die jeweiligen Miteigentumsanteile feststellen muss. Denn die beklagten Miteigentümer haften laut BGH zwar nicht als Gesamtschuldner für die gesamte Forderung. Sie haften aber nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft.

(AZ: VIII ZR 329/08 – Urteil vom 20. Januar 2010)

ddp.djn/dmu/mbr

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