Aktuelle MeldungenRecht

Abbruch notarieller Beurkundungen

2021-04-20-Notar
Bild von Inactive_account_ID_249 auf Pixabay.

Mandanten müssen verminderte Gebühren übernehmen

Westfälische Notarkammer. Ob Ehevertrag, Erbvertrag oder Immobilienschenkung – viele gängige Rechtsgeschäfte setzen zwingend die Beauftragung eines Notars voraus. Notare organisieren und prüfen den sachgemäßen Ablauf und informieren ihre Mandanten über wichtige Details, bevor diese im Rahmen der Beurkundung ein fertiges, rechtswirksames Dokument unterschreiben. Daher entstehen auch dann Kosten, wenn ein Mandant zum Beispiel eine notarielle Beurkundung vorzeitig abbricht. Hat der Notar bereits einen vollständigen Entwurf erstellt und übermittelt, muss der Mandant in der Regel den vollen Gebührensatz bezahlen. Zuvor ist eine reduzierte Festgebühr möglich.

Das notarielle Beurkundungsverfahren

Zu den notariellen Beurkundungen gehören alle Beurkundungen von Verträgen, Erklärungen, Beschlüssen oder letztwilligen Verfügungen wie Testamenten oder Erbverträgen. Sobald ein Mandant einen Notar mit einer Beurkundung beauftragt, sind dafür später Gebühren zu bezahlen. Weitere Voraussetzungen müssen nicht gegeben sein. Das heißt, dass bereits das „Einarbeiten“ des Notars in den jeweiligen Fall für den Mandanten kostenpflichtig ist.

Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

Eine Beurkundung gilt als vorzeitig beendet, wenn die sogenannte Niederschrift, das angestrebte Rechtsdokument, nicht vom Notar unterzeichnet wird. Dies kann passieren, wenn der Mandant den Auftrag zur Beurkundung an den Notar zurücknimmt oder der Auftrag zurückgewiesen wird, beispielsweise bei Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten sowie der Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit des Geschäfts bei Sittenwidrigkeit, Irrtum oder arglistiger Täuschung. Ebenso ist eine vorzeitige Beendigung möglich, wenn mit der Beurkundung nicht mehr zu rechnen ist. Hiervon kann der Notar ausgehen, wenn sich der Mandant seit mindestens einem halben Jahr nicht mehr an dem Beurkundungsverfahren beteiligt. In jedem Falle darf die vorzeitige Beendigung nicht durch den Notar selbst verursacht sein.

Zahlung einer ermäßigten Festgebühr möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die Gebühren bei Abbruch eines Beurkundungsverfahrens durch den Mandanten auf einen Festbetrag zu reduzieren. Entscheidend hierfür ist, dass der Notar noch keinen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax an einen der Beteiligten übermittelt oder persönlich übergeben hat. Ebenso darf noch kein Beurkundungstermin auf Grundlage eines vorbereiteten Entwurfs stattgefunden haben. Hat der Notar einen oder mehrere Beteiligte persönlich oder schriftlich beraten, sind je nach konkreter Sachlage Beratungsgebühren in unterschiedlicher Höhe zu zahlen.

Wann ist für bloße Entwürfe zu zahlen?

Gebühren für einen reinen Entwurf entstehen nur außerhalb eines Beurkundungsverfahrens und nur dann, wenn die Erstellung eines Entwurfes beauftragt worden ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um Entwürfe für gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers. Diese reine Entwurfstätigkeit ist in der alltäglichen Arbeit der Notare mit Ausnahme der vorstehenden gesellschaftsrechtlichen Sachverhalte ein Ausnahmefall.

Quelle: AzetPR INTERNATIONAL PUBLIC RELATIONS GmbH

Veröffentlicht von:

Sandra Dolas
Sandra Dolas
Sandra Dolas ist Redakteurin bei den Mittelstand-Nachrichten. Sie sitzt in unserer Zentralredaktion in Bergneustadt und ist unter Tel. 02261-9989-885 bzw. Mail: redaktion@mittelstand-nachrichten.de für unsere Leser erreichbar.

Zeige mehr

3 Kommentare

  1. Gut zu wissen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, die Gebühren bei Abbruch eines Beurkundungsverfahrens durch den Mandanten auf einen Festbetrag zu reduzieren, soweit der Notar noch keinen Entwurf per Post, E-Mail oder Fax an einen der Beteiligten übermittelt oder persönlich übergeben hat. Mein Onkel möchte die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags durch den Notar abbrechen lassen. Er hofft, dass dies noch möglich ist, da der Notar nach seinem Wissen noch keine Korrespondenz mit dem anderen Beteiligten geführt hat, weder per Post noch per E-Mail.

  2. Ich möchte etwas Beeurkunden lassen. Dafür suche ich enien Notar. Gut zu wissen, dass auch Erbverträge notariell beglaubigt werden müssen.

  3. Interessant, dass man als Mandant immer noch Gebühren beim Notar zahlen muss, auch wenn man den Prozess abbricht. Es ist definitiv nachvollziehbar, sich auf einen verminderten Festbetrag zu einigen, wenn bereits eine bestimmte Leistung erzielt wurde. Der Beitrag macht die Arbeit mit Notaren für mich ein wenig transparenter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ich willige ein, dass meine Angaben aus diesem Kontaktformular gemäß Ihrer Datenschutzerklärung erfasst und verarbeitet werden. Bitte beachten: Die erteilte Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per E-Mail an datenschutz@sor.de (Datenschutzbeauftragter) widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Schaltfläche "Zurück zum Anfang"