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3 Fakten zum Thema Erben in den USA

Wenn die Verwandtschaft von uns geht, hinterlässt sie oft auch ein Erbe für die Nachkommen. Handelt es sich hierbei nicht nur um das Medaillon der Großmutter, sondern etwa um ihren Alterswohnsitz in Florida, sehen sich die deutschen Erben oftmals mit ganz ungewohnten Problemen konfrontiert. Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. klärt über drei Fakten zum Thema Erben in den USA auf.

Carl-Christian Thier - Quelle: Kanzlei Urban Thier & Federer P.A / Borgmeier PR
Carl-Christian Thier – Quelle: Kanzlei Urban Thier & Federer P.A / Borgmeier PR

1. … Schulden in den USA nicht vererbbar sind?

„Das stimmt. Anders als in Deutschland kümmert sich in den USA der Nachlassverwalter darum, dass alle Schulden aus dem US-Nachlass getilgt werden. Verbleibende Schulden am Ende des Verfahrens werden nicht vererbt. Eine Notwendigkeit, eine Erbschaft auszuschlagen, wie dies in Deutschland bei überschuldetem Nachlass ratsam sein kann, gibt es in den USA daher nicht.“

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2. … ein Testamentsvollstrecker in den USA Pflicht ist?

„In Deutschland ist die Bestellung eines Testamentsvollstreckers die Ausnahme. Hier werden die Erben direkt und unmittelbar Rechtsnachfolger des Verstorbenen. In den USA ist dies nicht der Fall, dort fließt das Vermögen grundsätzlich zunächst in den „Estate“, also den Nachlass. Dieser wird von einem Testamentsvollstrecker, „Personal Representative“ oder auch „Executor of the Estate“, verwaltet. Die Bestellung eines Verwalters ist bei sehr kleinen Vermögen allerdings nicht zwingend. In den meisten Fällen, insbesondere dort, wo Grundvermögen vorhanden ist, wird vom US-Gericht aber ein Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser verschafft sich zunächst einen Überblick über das Erbe, dann zahlt er Verbindlichkeiten aus, führt und beendet gegebenenfalls Rechtsstreite und verteilt dann das verbleibende Erbe an die Berechtigten, unter Umständen eben auch an deutsche Erben. Der Nachlassverwalter wird im Normalfall durch einen US-Anwalt vertreten. Oft schalten aber die Erben auch einen eigenen Anwalt ein, um die ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.“

3. … in jedem Fall ein Testament die Aufteilung des Erbes in den USA regelt?

„Die meisten deutschen Testamente werden handschriftlich verfasst, ohne Zeugen oder Beglaubigung. Diese sind so leider in vielen Bundesstaaten der USA unwirksam. Hier unterscheiden sich die Regelungen der einzelnen US-Staaten zum Teil sehr stark voneinander. In einigen wird ein handschriftliches Testament unter Umständen anerkannt, in anderen nicht. Oft sind Zeugen und eine Beglaubigung erforderlich. Ein erfahrener Rechtsanwalt sollte hier dem deutschen Eigentümer von Vermögen in den USA zur Seite stehen.“

Quelle: Borgmeier Public Relations

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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