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Vorsicht bei Werbung mit Aktions-Preisen

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Produkt- oder Aktions-bezogene Werbung funktioniert immer dann richtig gut, wenn auch konkrete Preise oder Preisrabatte genannt werden. Allerdings können Händler hier auch in böse Fallen tappen und bei allzu „offensivem“ Umgang mit Werbe-Preisen gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Und damit drohen kostspielieg Abmahnungen der Konkurrenz!

Wird beispielsweise mit sog. „Ab“-Preisen geworben, sollte zumindest mit einem Sternchen-Hinweis die ggf. noch hinzukommenden Kosten genannt werden. Eine wettbewerbsrechtlich zulässige Werbung könnte also so aussehen: „Produkt1 ab xy Euro*“, wobei dann ebenfalls gut erkennbar eine Erläuterung für den Sternchen-Verweis vorgehalten werden muss. So hat es jedenfalls das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Urteil vom 25.03.2010 (Aktenzeichen: 3 U 108/09) gesehen.

Ebenfalls von einem „mündigen Verbraucher“ ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17.02.2009 (Aktenzeichen: I ZR 75/08) ausgegangen und hat den Werbeslogan „Nur heute ohne 19% Mehrwertsteuer“ als wettbewerbsrechtlich zulässig eingestuft. Allein aufgrund einer solchen Werbung wird ein vernünftiger Verbraucher sich nicht zum Kauf hinreißen lassen, sondern nach Möglichkeit einen Preisvergleich durchführen.

Praxistipp: Auch wenn diese beiden exemplarisch ausgewählten Entscheidungen letztlich Händler-freundlich ausgegangen sind, ist dennoch bei der Werbung mit derartigen Aktions-Preisen Vorsicht geboten. Die Entscheidungsgründe zeigen nämlich, dass es z.T. ein schmaler Grad ist und natürlich auch Verbraucherschutz-Aspekte eine Rolle spielen.

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