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Schönheitsreparaturen: Fachhandwerker nicht erforderlich

Nürnberg. Eine Renovierungsklausel, wonach der Mieter fällige Malerarbeiten von einem Handwerker ausführen lassen muss, ist ungültig. Enthält der Mietvertrag eine solche Klausel, muss der Mieter gar nicht renovieren, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts München I (AZ: 15 S 6274/09).

In dem Fall hieß es in der Renovierungsklausel des Mietvertrags, der Mieter habe die fälligen Schönheitsreparaturen «ausführen zu lassen». Das Gericht folgerte aus dieser Formulierung, dass der Vermieter den Mieter dazu verpflichten wollte, teure Fachhandwerker mit den Arbeiten zu betrauen, während er preiswerte Eigenarbeit nicht dulden wollte. Diese Regelung benachteiligt nach Ansicht der Richter den Mieter unangemessen. Das Interesse des Vermieters an fachgerechten Malerarbeiten werde aber auch gewahrt, wenn Laien wie der Mieter selbst oder dessen Bekannte sie ausführen. Hierzu seien viele Mieter selbst in der Lage.

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