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Rechtstipp: «Sparmodell Minijob» funktioniert für Azubis nicht
Stuttgart. Wer als Auszubildender weniger als 400 Euro Ausbildungsvergütung bekommt, könnte auf die Idee kommen, die Ausbildung als geringfügige Beschäftigung anzusehen.
Die Folge: Die Ausbildung wäre als Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei, weil der Arbeitgeber Pauschalbeträge zahlen muss. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg mochte sich mit dieser Gestaltung nicht so recht anfreunden und entschied, dass für Auszubildende die Regelungen für geringfügig Beschäftigte nicht gelten. Nach Meinung der Stuttgarter Richter sind Ausbildungsverhältnisse unabhängig von der Höhe der Vergütung nämlich immer sozialversicherungspflichtig.
(AZ: L 4 KR 6527/06 )
(DDP)
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