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Rechtstipp: Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt

Coburg. Ein Kostenvoranschlag schützt Bauherren nicht vor weiteren Kosten. Wie der Deutsche Anwaltverein mit Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg mitteilte, muss ein Bauherr auch bei einer Verteuerung von zehn Prozent voll bezahlen.

In dem Fall hatte ein Bauherr eine Fensterfirma auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags über 22 400 Euro beauftragt. Die Schlussrechnung betrug dann aber durch höhere Kosten für den Einbau der Fenster und durch zusätzliche Arbeiten im Auftrag des Bauherrn 27 100 Euro. Der Auftraggeber bezahlte aber nur den Angebotspreis aufgrund des Kostenvoranschlags.

Das Landgericht Coburg gab dem Bauunternehmen weitgehend recht. Bei der Frage, ob eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vorliege, die einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn hätte begründen können, müssten die zusätzlichen Arbeiten unberücksichtigt bleiben. Die maßgebliche Preiserhöhung beliefe sich demnach auf 2400 Euro oder rund zehn Prozent. Darin sah das Gericht noch keine wesentliche Überschreitung und kürzte den Klagebetrag lediglich geringfügig, weil ein Teil der in Rechnung gestellten Stunden nicht nachgewiesen worden sei.

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(AZ: 12 U 81/09)

(DDP)

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