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Rechtstipp: Keine Versetzung ins Großraumbüro nach Betriebsratswahl

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Köln. Arbeitgeber dürfen einen Arbeitnehmer nach dessen Wahl in den Betriebsrat nicht von einem Einzel- in ein Großraumbüro versetzen. Sofern es keine nachvollziehbaren organisatorischen Gründe für den Zwangsumzug gebe, sei die Versetzung ein Verstoß gegen das allgemeine Benachteiligungsverbot von Betriebsräten (Paragraf 78, Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz) und damit rechtswidrig, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 26. Juli 2010, AZ: 5 SaGa 10/10).

Damit gaben die Richter dem Antrag einer neu gewählten Betriebsrätin statt, die eine einstweilige Verfügung gegen ihren Arbeitgeber beantragt hatte. Die Betriebsrätin arbeitete als Teamleiterin in einem Zwei-Personen-Büro, sollte nach ihrer Wahl aber in ein Großraumbüro mit 16 Arbeitsplätzen umziehen. Dies wertete die Antragstellerin als unzulässige Maßregelung, da sich ihre Arbeitsbedingungen deutlich verschlechtert hätten, ohne dass es für die Versetzung betriebliche Gründe gebe.

Der Arbeitgeber machte demgegenüber geltend, dass sich die Betriebsrätin bislang ein Büro mit einem Kollegen geteilt habe, der direkt einem der Geschäftsführer zuarbeite. Damit könne es zu Interessenkonflikten kommen, wenn die Betriebsrätin ihren Büroarbeitsplatz behalte. Die Richter folgten dieser Begründung jedoch nicht. Unter anderem sei nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die Betriebsrätin ihren Arbeitsplatz im Zwei-Raum-Büro aufgeben müsse. Ebenso denkbar sei eine Lösung, in der ihr Kollege den Arbeitsplatz mit einem anderen Teamleiter tausche, der nicht der Geschäftsführung zuarbeite.

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