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Rechtstipp: Besuch von Nachbars Katzen ist hinzunehmen

Bonn. Eigentümer einer Wohnanlage müssen den Besuch von Katzen ihrer Nachbarn im Wesentlichen hinnehmen. Allerdings müssen die Katzen so gehalten werden, dass sie nicht in die Wohnung anderer Bewohner gelangen können und deren Terrasse nicht verschmutzen, wie das Landgericht Bonn entschieden hat.

Im verhandelten Fall ging es um zwei Katzen, die der Eigentümer einer Wohnung mit Dachterrasse hielt. Die Tiere suchten regelmäßig die benachbarte Terrasse und Wohnung auf. Die gehörte einem Ehepaar, das gerade Familienzuwachs bekommen hatte. Da die Nachbarskatzen auf der Terrasse Kot, Urin und erbrochenes Gras zurückließen, stellten sie nach Ansicht des Ehepaares eine Gefahr für ihr Kleinkind dar. Sie verlangten vom Halter, dass er zukünftig den Besuch seiner Tiere im Bereich ihres Sondereigentums verhindern muss.

Die Bonner Richter entschieden, dass der Besitzer dafür sorgen muss, dass die Katzen nicht mehr in die Wohnung des Ehepaares gelangen und die Terrasse nicht verschmutzen. Ein weiterer Anspruch stehe den Klägern nicht zu, urteilte das Gericht. Denn Dachterrassenwohnungen seien im Allgemeinen für eine artgerechte Haltung von Katzen geeignet. Ein Besuch von zwei Tieren sei aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen. Auch Störungen durch Laufgeräusche sowie das Liegen von Katzen auf Fensterbänken und Gartenmöbeln seien hinnehmbare Beeinträchtigungen.

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(AZ: AZ: 8 S 142/09)

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Ein Kommentar

  1. katzen dürfen überall rumlaufen und in fremde gärten sch**ßen. katzensteuer gibt es nicht.
    hunde müssen immer angeleint sein und wenn sie mal wo hinscheißen gibts ein busßgeld. hundersteuer ca. 100 €

    Wo bleibt da die GLEICHBEHANDLUNG??!!

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