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Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit in Monatsblöcken

Köln. Arbeitnehmer haben bei einer Arbeitszeitverkürzung um 50 Prozent keinen Anspruch auf eine Zeitverteilung, bei der jeder zweite Monat komplett arbeitsfrei ist. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schreibe vor, dass sich die Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit im Rahmen des bisherigen Arbeitszeitmodells bewegen müsse. Dies sei in aller Regel die Arbeitswoche, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 23. November 2009, AZ: 5 Sa 601/09).

Im konkreten Fall, auf den der Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam macht, hatte eine Verwaltungsangestellte die Verringerung ihrer Arbeitszeit um 50 Prozent beantragt, wobei sie im Wechsel jeweils zwei Monate arbeiten und zwei Monate frei haben wollte. Ihr Arbeitgeber gab zwar dem Antrag auf Arbeitszeitreduzierung statt, lehnte aber die verlangte Arbeitsverteilung ab. Die Klägerin könne statt dessen zweieinhalb Tage pro Woche arbeiten, so der Gegenvorschlag.

Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage der Arbeitnehmerin blieb sowohl vor dem Arbeits- als auch dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Auf das Arbeitsverhältnis sei der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst anzuwenden, der als durchschnittliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte 39 Wochenstunden festlege. Eine abweichende Arbeitszeitverteilung sei daher lediglich innerhalb der Woche möglich, betonten die Richter. Eine «Nullarbeitszeit» für Arbeitswochen scheide aus.

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ddp.djn/rog/mbr

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