Hannover. Wer während der Arbeitszeit private E-Mails in erheblichem Umfang versendet, muss auch ohne vorherige Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im Fall eines Verwaltungsangestellten, der über mehrere Wochen hinweg täglich über einhundert private E-Mails von seinem Büro-PC aus verschickt hatte (Urteil vom 31. Mai 2010, AZ: 12 SA 875/09).
Die außerordentliche Kündigung hielten die Richter auch unter Berücksichtigung der Dienstzeit des Arbeitnehmers von mehr als 30 Jahren für gerechtfertigt. Zwar habe der Arbeitgeber die private Computernutzung am Arbeitsplatz zumindest während der Pausen geduldet. Wenn die Privatnutzung jedoch so «exzessiv» werde, dass sie an einigen Tagen gar keinen Raum mehr für die Erledigung von Dienstaufgaben lasse, müsse der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen.
Berlin. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im "Fall Emily" hat Folgen: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg dürfen Arbeitgeber langjährig Beschäftigte auch bei einer groben Pflichtverletzung nicht in jedem Fall kündigen. Damit gaben die Richter der Kündigungsschutzklage einer Bahnmitarbeiterin statt, die ihren Arbeitgeber durch eine falsch ausgestellte Spesenquittung um 160 Euro…
Reutlingen. Das Arbeitsgericht Reutlingen verhandelt heute (11. Mai, 10.00 Uhr) über eine fristlose Kündigung wegen eines sogenannten Bagatelldelikts. Der betroffene Arbeitnehmer soll eine Essenmarke unberechtigt eingelöst haben.
Reutlingen. Arbeitnehmer, die eine auf den Namen ihres Kollegen ausgestellte Kantinenmarke einlösen, dürfen ohne vorherige Abmahnung nicht gekündigt werden. Das entschied das Arbeitsgericht Reutlingen (Urteil vom 11. Mai 2010, AZ: 2 Ca 601/09) und gab damit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.