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Corona: Gesetzliche Regelungen – Arbeitsrecht

Pandemie und Arbeitsrecht – Gesetzliche Regelungen und Unterstützung

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Die anhaltende Corona-Pandemie sorgt für eine Umstellung unseres Alltags in vielen Bereichen. Berufliche und wirtschaftliche Fragen können dabei von großer Bedeutung für die persönliche Existenz sein. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer informiert über wichtige Regelungen vom Arbeitsschutz bis hin zu staatlichen Zuschüssen.

Nicht einfach zuhause bleiben

Prinzipiell gilt, dass Arbeitnehmer am gewohnten Arbeitsplatz erscheinen müssen, sofern sie nicht objektiv gefährdet sind. Allerdings hat der Arbeitgeber für sichere Arbeitsbedingungen zu sorgen. Hierzu zählt insbesondere, dass erkrankte sowie infizierte Mitarbeiter zuhause bleiben oder dorthin zurückgeschickt werden. Eine Arbeit im Homeoffice ist nur mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Alternativ können sich Arbeitnehmer und -geber auch auf eine zeitlich versetzte Arbeit in Schichten oder Überstundenabbau einigen. Bleibt ein Arbeitnehmer ohne Absprache zuhause, entgehen ihm neben dem Lohn auch seine Sozialleistungen. Ob ein Entgeltanspruch bei der Betreuung eines nicht kranken Kindes wegen einer Schulschließung besteht, hängt von verschiedenen Umständen ab und kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Urlaub kann nicht aufgespart werden

Da ein Herbst- oder Winterurlaub in wärmeren Regionen aufgrund von Corona nicht empfehlenswert oder sogar nicht möglich ist, kann der Wunsch aufkommen, den Urlaub für 2021 zu „sparen“. Bereits genehmigten Urlaub zurückzugeben, ist ohne Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich. Aber auch Urlaub, der aus dringenden betrieblichen Gründen gar nicht erst beantragt werden konnte, muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Bei Krankheit kann sich der Übertragungszeitraum auf 15 Monate verlängern. Andernfalls verfällt der Urlaub, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hatte, diesen zu nehmen.

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Unterstützung bei Kurzarbeit und Lohnausfall

Wenn Unternehmen aufgrund von Covid-19 Kurzarbeit einführen, können Arbeitnehmer bei Lohnausfällen Kurzarbeitergeld erhalten. Wichtig ist, dass Unternehmen die Kurzarbeit vor der Umstellung bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden und prüfen lassen. Auch im Falle einer angeordneten Quarantäne besteht die Möglichkeit auf Lohnersatz. Während der ersten sechs Wochen wird der tatsächliche Lohnausfall nach Abzügen wie Steuern komplett ersetzt. Die Zahlung übernimmt der Arbeitgeber, der das Geld vom Land zurückerhält. Anschließend erfolgt eine Zahlung in Höhe des Krankengeldes. Erkrankt ein Arbeitnehmer tatsächlich, erhält er für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung.

Hilfe auch für Unternehmen

Kleine und mittelständische Unternehmen, Einzelselbstständige und Freiberufler können bis einschließlich Dezember 2020 eine nicht zurückzuzahlende „Überbrückungshilfe“ vom Staat beantragen. Voraussetzung ist eine besonders starke Beeinträchtigung durch die Corona-Maßnahmen. Den Antrag muss ein sogenannter „prüfender Dritter“, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, stellen. So ist eine Erstattung der Fixkosten von bis zu 90 Prozent möglich. Außerdem können Hygienemaßnahmen wie die Anschaffung von Luftfiltern gefördert werden. Darüber hinaus gibt es für Unternehmen oder Selbständige, die von den für Monat November angeordneten Schließungen betroffen sind, gesonderte Hilfen.

Quelle: AzetPR

Veröffentlicht von:

Sandra Dolas
Sandra Dolas
Sandra Dolas ist Redakteurin bei den Mittelstand-Nachrichten. Sie sitzt in unserer Zentralredaktion in Bergneustadt und ist unter Tel. 02261-9989-885 bzw. Mail: redaktion@mittelstand-nachrichten.de für unsere Leser erreichbar.

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