Recht

Scheinselbstständigkeit: Fachanwälte für Arbeitsrecht raten zur Vorsicht

Bei einer Scheinselbstständigkeit macht sich der Arbeitgeber schuldig und muss mit empfindlichen Strafzahlungen rechnen. In den letzten Jahren wurden Gesetze angepasst, um Scheinselbstständigkeit einfacher aufdecken zu können. Unternehmen und Selbstständige sollten noch einmal ihre Verträge überprüfen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Wann entsteht Scheinselbstständigkeit?

Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung vermuten eine Scheinselbstständigkeit, wenn freie Mitarbeiter die gleichen oder ähnliche Aufgaben erledigen wie Angestellte. Selbstständige dürfen in keinem Fall mehr als 80 Prozent des Jahresumsatzes erwirtschaften.

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Eine Scheinselbstständigkeit ergibt sich auch, wenn der Arbeitnehmer kleine Aufgaben übernimmt, die regelmäßig anfallen. Ist die Person fest in die Organisation des Unternehmens eingegliedert oder weisungsgebunden, macht sich der Arbeitgeber strafbar. Eine konkrete Eigenleistung für größere Projekte deutet dagegen darauf hin, dass es sich wirklich um einen freien Mitarbeiter handelt.

Freelancer arbeiten in der Regel an besonderen Projekten in einem eigens festgelegten Arbeitsrahmen. Ihre Stunden- und Tagessätze liegen meist deutlich über dem Stundenlohn für vergleichbare Arbeitnehmer. Wenn freie Mitarbeiter nur nicht viel mehr kosten als normale Arbeitnehmer, entsteht der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit. Unternehmen müssen zumeist sehr genau berechnen, ob sich Freelancer lohnen. Die eingesparten Kosten für Sozial- und Krankenversicherung werden von hohen Stundensätzen häufig zunichte gemacht.

Tipp: Mit einem kostenlosen Antrag bei der Clearingstelle der DRV, können Unternehmen den Status von Freelancern prüfen.

Neue Gesetze für 2017

Mit Wirkung zum 1. April 2017 treten neue Gesetze in Kraft, die die Rechte von Freelancern neu regeln. Selbstständige und Arbeitgeber sollten noch einmal überprüfen, ob ihr Arbeitsvertrag rechtens ist, raten die Anwälte für Arbeits- und Strafrecht Kupka & Partner aus München (www.kupka-partner.de). Diese helfen auch bei der Erstellung rechtlich einwandfreier Arbeitsverträge. Ansonsten drohen rechtliche Konsequenzen und hohe Bußgelder. Besonders betroffen sind Selbstständige im IT-Bereich. Die Dauer der Arbeitnehmerüberlassung wird auf maximal 18 Monate befristet. Danach muss ein Selbstständiger fest angestellt werden, damit er im Unternehmen weiterarbeiten kann. Gerichte beachten im Zweifelsfall alle Komponenten des Arbeitsverhältnisses. Eine einfache Klausel im Vertrag, dass der freie Mitarbeiter keine Präsenzpflicht genießt, reicht dann nicht aus.

Keine schwammigen Gesetzestexte

Viele Arbeitgeber und Selbstständige wiegen sich in Sicherheit, da sie glauben, dass eine Scheinselbstständigkeit nur schwierig zu entdecken ist. Das stimmt nicht, denn die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung schauen sehr genau hin. In den letzten Jahren wurden die Gesetze immer konkreter. Nun gibt es einen ganzen Kriterienkatalog, der darauf achtet, ob freie Mitarbeiter Zeit und Ort der Arbeitsausübung selbstständig wählen können oder nicht. Wenn Selbstständige zu vorgegebenen Zeiten an festgelegten Orten sein müssen, werden die Prüfer hellhörig, so die Rechtsexperten.

Unternehmer sollten im Zweifelsfall die Zusammenarbeit mit Freelancern hinterfragen, wenn sie sich nicht ganz sicher sind oder sich Art und Umfang der Anstellung ändern. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollen sie fachlichen Rat bei einem Anwalt für Arbeitsrecht einholen.

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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