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Gesetzgeber belohnt Ehrlichkeit

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Wenn draußen die Temperaturen steigen, ist fast überall Frühjahrsputz angesagt. In vielen Haushalten werden diese Arbeiten mittlerweile von einer angestellten Putzkraft erledigt. Oft sind die entsprechenden Arbeitsverhältnisse aber nicht angemeldet, und die Putzhilfe arbeitet „schwarz“. Welche Gefahren dies birgt, zeigt der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e. V.

Wenn draußen die Temperaturen steigen, ist fast überall Frühjahrsputz angesagt. In vielen Haushalten werden diese Arbeiten mittlerweile von einer angestellten Putzkraft erledigt. Oft sind die entsprechenden Arbeitsverhältnisse aber nicht angemeldet, und die Putzhilfe arbeitet „schwarz“. Welche Gefahren dies birgt, zeigt der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e. V.

Quelle: newsmax
Quelle: newsmax

Ein Beispiel: Die Putzkraft lässt aus Versehen im Treppenhaus einen Wäschekorb stehen. Der gerade hochkommende Paketbote fällt über den Korb und bricht sich ein Bein. Natürlich wird er vom Arbeitgeber der Putzkraft Schadenersatz verlangen. Ist in einem solchen Fall die Putzkraft angemeldet und über eine private Haftpflichtversicherung abgesichert, kann sich der Arbeitgeber beruhigt zurücklehnen.

Steuervorteile für Auftraggeber

Auch aus steuerlichen Gründen lohnt es sich, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, ebenso wie nachbarschaftliche Handwerkerleistungen offiziell laufen zu lassen. Das Finanzministerium hat Anfang des Jahres noch einmal die Vorteile präzisiert.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen zählen nach § 35 a Abs. 3 EStG grundsätzlich alle Tätigkeiten, die im Bereich der Renovierung sowie der Erhaltung und Modernisierung eines Gebäudes anfallen. Neubaumaßnahmen schließt der Gesetzgeber allerdings aus. Grundsätzlich kann jeder Haus- und Wohnungseigentümer, der Auftraggeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder einer Dienst- bzw. Handwerkerleistung ist, die Steuervorteile in Anspruch nehmen. Allerdings muss sein Haushalt in Deutschland oder in einem Land der EU liegen. Geltend machen lassen sich der Bruttoarbeitslohn oder das vereinbarte Arbeitsentgelt. Ausgenommen sind und bleiben jedoch die Materialkosten.

Höchstbeiträge

Die Höchstbeiträge der Steuerermäßigung sind ebenfalls in § 35 a Abs. 3 EStG geregelt. Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen können auf Antrag beispielsweise 20 Prozent, maximal jedoch 1.200 Euro, gewährt werden. Bei haushaltsnahen Beschäftigungen oder Dienstleistungen sind es ebenfalls 20 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro.

„Der Gesetzgeber hat hier ein klares Zeichen gesetzt und belohnt Ehrlichkeit. Zudem sollte man bedenken, dass sich eine vermeintliche Ersparnis durch Schwarzarbeit im Falle eines Unfalls schnell zu einem Fass ohne Boden entwickeln kann“, sagt Thomas Hornemann, Geschäftsführer des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V.

Quelle: news max

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