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Mountainbiker Waldsturz: Gemeinde haftet nicht

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Zivilrecht

Wer seine Freizeit im Wald verbringt, tut dies meist auf eigene Gefahr. Denn: Der Waldeigentümer haftet nicht für sogenannte „waldtypische Gefahren“. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein Mountainbiker war auf einem Waldweg in der Eifel unterwegs gewesen. An einer abschüssigen Stelle kreuzte eine Hangsicherung aus Holzstämmen den Weg, die der Kläger nach eigenen Angaben aus seiner Fahrtrichtung nicht erkennen konnte. Die 40 bis 50 cm hohe Sicherung bildete eine Stufe im Weg und wirkte wie eine Art Sprungschanze. Der Mountainbiker verlor den Bodenkontakt, stürzte und verletzte sich erheblich. Er verklagte die Gemeinde, welcher der Wald gehört, auf Schmerzensgeld. Sie habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie eine solche Gefahrenstelle auf ihrem Waldweg zugelassen habe.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Köln sah den Radler hier selbst in der Verantwortung. Dem Gericht zufolge müssten Waldbesucher damit rechnen, dass Waldwege an Hängen durch Baumstämme abgestützt oder abgefangen werden und damit größere Stufen aufweisen können. Aus dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen ginge hervor, dass Waldeigentümer nicht für „waldtypische Gefahren“ hafteten. Um genau so einen Fall handle es sich hier. Auch der Bundesgerichtshof habe schon eine solche Haftung abgelehnt. Wer mit dem Rad im Wald unterwegs sei, müsse sich auf mögliche Hindernisse einstellen und ständig bereit sein, im Zweifelsfall auch anzuhalten. „Der Mountainbiker war hier auf einer abschüssigen, unübersichtlichen und von Felsgestein durchzogenen Strecke unterwegs gewesen. Wenn er diese nicht ausreichend einsehen konnte, um Hindernisse zu erkennen, hätte er nach Ansicht des Gerichts absteigen müssen“, erklärt die Juristin.

Was bedeutet das für Verbraucher?

Zwar haben Gemeinden grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht für ihre Wege. Diese bezieht sich aber insbesondere auf Gefahren, die Passanten nicht ohne Weiteres selbst erkennen können. „Im Wald gilt diese Pflicht jedoch praktisch nicht, solange es um Gefahren geht, mit denen Waldbesucher rechnen müssen. Es handelt sich schließlich nicht um eine rundum gesicherte Sportanlage“, erklärt Rassat. Die D.A.S. Expertin rät daher, bei Freizeitaktivitäten im Wald vorsichtig zu sein und im Zweifelsfall auch mal vom Rad abzusteigen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23. April 2019, Az. 1 U 12/19

 

Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

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