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Fuhrparkbetreiber haften bei Verstößen

Bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht zahlt der Fahrzeughalter ein Bußgeld und ein weiteres Bußgeld der Fahrer, wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind. Obwohl die Regelung schon seit dem letzten Winter gilt, haben laut einer repräsentativen Umfrage drei Viertel der Autofahrer (73 Prozent) davon noch nie etwas gehört. Der Reifen- und Flotten-Service-Spezialist reifen.com nimmt die verbreitete Unkenntnis zum Anlass, Fuhrparkbetreibern aufzuzeigen, worauf sie jetzt achten müssen:

Quelle: pixabay.com/ Pixaline

1) Fuhrparkbetreiber haftet bei Verstößen!

Wie bisher steht der Kraftfahrzeugfahrer in der bußgeldbewehrten Verantwortung, der Winterreifenpflicht zu genügen. Zusätzlich wird auch der Fuhrparkbetreiber zur Kasse gebeten: Ordnet er eine Fahrt an oder lässt er diese bei winterlichen Wetterbedingungen zu, ohne dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet ist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Das Regelbußgeld für den Fuhrparkbetreiber beträgt immerhin 75 Euro – 15 Euro mehr als das für den Fahrer.

2) Umrüstung rechtzeitig organisieren!

Um hohen Bußgeldforderungen zu entgehen, sollten Fuhrparkbetreiber die Umrüstung unbedingt beachten – und frühzeitig in Angriff nehmen. Dies gilt insbesondere für alle Fahrzeuge, die nicht fest zugeordnet sind und für die der Fuhrparkbetreiber die Hauptverantwortung trägt. Lediglich in Fällen, bei denen die Pflicht zum Wechsel auf Winterreifen auf einen bestimmten Dienstwagennutzer übertragen wurde, hat der Fuhrparkbetreiber einen Verstoß nicht zu vertreten.

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3) Nur noch Reifen mit Schneeflocken-Symbol gelten als Winterreifen!

M+S-Reifen waren lange Zeit für viele Fuhrparkbetreiber ein guter Kompromiss. Wurde die Flotte erst jüngst mit M+S-Reifen ausgerüstet, profitieren sie von einer Übergangsfrist, die bis 30. September 2024 gilt. Für neue Reifen, die ab Januar 2018 produziert wurden, ist das „Alpine-Symbol“ jedoch vorgeschrieben. Wichtig sind darüber hinaus noch mindestens vier Millimeter Restprofil, denn sonst gelten sie bei Schnellfall nicht als angemessene Bereifung.

Von A wie Arbeitsvorgabe bis Z wie Zentralregulierung

Ob Geschäfts-, System- oder Motivationsfahrzeuge: Neben Privatkunden profitieren auch Fuhrparkbetreiber von dem ausgezeichneten Service von reifen.com. Die Fuhrparkleistungen in den Filialen decken alle relevanten Bereiche ab: von der Flottenarbeitsvorgabe, Führerscheinprüfung und den Unfallverhütungsvorschriften bis hin zur Zentralregulierung und der Kundenauswertung. Speziell für Flotten stehen eigens entwickelte Dienstleistungspakete bereit. Saisonale Checks für Reifen und Räder sowie Räderwäsche und -einlagerung sind selbstverständlich ebenfalls im Angebot. Namhafte Leasing- und Flottenmanagementgesellschaften setzen bereits auf diesen Service.

Quelle: reifencom GmbH

Veröffentlicht von:

Annalena Rüsche
Annalena Rüsche
Annalena Rüsche befindet sich aktuell in der Vorbereitung zum Studium. Sie absolviert in unserer Redaktion ihr Jahrespraktikum. Im Anschluss will Sie "Medienmanagement" studieren. In unserer Redaktion ist sie aktuell für den Newsdesk zuständig und hält Ausblick nach aktuellen und für unsere Leser wertvollen Informationen. Sie ist unter redaktion@mittelstand-nachrichten.de direkt erreichbar.

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