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Zeugin Jehovas muss sich an Fastnacht-Vorbereitung beteiligen

Freiburg. Auch Arbeitnehmer, die der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehören, müssen sich unter Umständen an der Vorbereitung von Weihnachts- oder Fastnachtsfeiern beteiligen. Das gilt zumindest dann, wenn sie bereits im Einstellungsgespräch darauf hingewiesen wurden, dass entsprechende Tätigkeiten zu ihren Arbeitsaufgaben zählen, wie aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg (Entscheidung vom 14. Januar 2010, AZ: 13 Ca 331/09) hervor geht.

Damit erklärten die Richter die Abmahnung einer Auszubildenden durch einen kommunalen Arbeitgeber für rechtmäßig. Die Klägerin, die eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert, hatte sich geweigert, an den Vorbereitungen für eine Fastnachts-Feier mitzuwirken. Dies wertete der Arbeitgeber als Arbeitsverweigerung und sprach eine Abmahnung aus.

Die Auszubildende verlangte vor Gericht die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Es sei ihr als Zeugin Jehovas aus Gewissensgründen unmöglich, eine Feier vorzubereiten, die unter dem Motto «Vampire, Geister, Teufel und Hölle» stehe. Ihrem Arbeitgeber sei zudem bereits bei der Einstellung bekannt gewesen, dass sie eine Zeugin Jehovas sei.

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Die Richter erkannten den bestehenden Gewissenskonflikt zwar grundsätzlich an. Allerdings habe das Direktionsrecht des Arbeitgebers im konkreten Fall Vorrang. Denn die Klägerin sei bereits im Einstellungsgespräch darauf hingewiesen worden, dass die Vorbereitung einer Fastnacht-Feier zu ihren Aufgaben zähle. Bei dieser Gelegenheit hätte die Auszubildende darauf hinweisen müssen, dass sie diese Arbeiten aus Gewissensgründen auf keinen Fall übernehmen könnte.

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