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Vertragliche Vereinbarung der 40-Euro-Klausel notwendig

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Nach wie vor haben viele Online-Händler mit der richtigen Formulierung der Widerrufsbelehrung Probleme, die sie für ihre privaten Kunden bereithalten müssen. Obgleich das Thema schon recht betagt ist und es sogar ein gesetzliches Muster in der BGB-Info-Verordnung (BGB-InfoV) gibt, ist es selbst für fachkundige Juristen oft schwierig, dieses Muster auf den konkreten Einzelfall des Shops ihres Mandaten anzupassen. Es gibt einfach zu viele Variationen und inzwischen auch eine Unmenge an ergänzend zu beachtenden Gerichtsentscheidungen.

Ein „klassischer“ Streitpunkt bei diesem Thema ist die sog. 40-Euro-Klausel, anhand derer Online-Händler ihren Kunden dann die Kosten der Rücksendung (nach ausgeübtem Widerruf) auferlegen können, wenn der Wert der Ware(n) 40 Euro nicht übersteigt. Wohl gemerkt: Fehlt diese Klausel oder übersteigt der Warenwert die 40 Euro, erfolgt die Rücksendung von Widerruf-Waren stets auf Kosten und Gefahr des Verkäufers! Mit dieser Klausel können also zumindest die Rücksendekosten für niedrig-preisige Artikel dem Kunden auferlegt werden. Dazu bedarf es jedoch einer korrekten Formulierung dieser Klausel, die vom Gesetzgeber so vorgegeben wird:

„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“

Mittlerweile gibt es einige gerichtliche Entscheidungen dazu, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Widerrufsbelehrung für sich genommen nicht ausreicht, zusätzlich müsse dies mit dem Kunden wirksam „vereinbart“ werden. Für den Online-Händler heißt das, dass er die 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung einbauen und zusätzlich eine entsprechende Regelung etwa in die AGB aufnehmen muss. Dies sehen inzwischen immerhin schon 4 Oberlandesgericht so, nämlich das OLG Koblenz (Beschluss vom 08.03.2010; Aktenzeichen: 9 U 1283/09), das OLG Stuttgart (Urteil vom 10.12.2009, Aktenzeichen: 2 U 51/09), das OLG Hamm (Urteil vom  02.03.2010, Aktenzeichen: 4 U 180/09) und auch das OLG Hamburg (Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen: 5 W 10/10).

Praxistipp: Online-Händlern kann nur dringend geraten werden, ihren Webshop dahingehend so bald wie möglich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und entsprechende Korrekturen an der Widerrufsbelehrung und / oder den AGB vorzunehmen.

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