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Verbraucher haben gegenüber Versicherungen auch Pflichten

München. Oftmals wird bei Abschluss eines Versicherungsvertrags nur der Schutz gesehen, der geboten werden soll. Tatsächlich regelt der Vertrag auch Pflichten. Diese müssen als sogenannte Obliegenheiten beachtet werden.

Wie ein vor dem Amtsgericht München (AZ: 191 C 7892/08) verhandelter Fall einer Wohngebäudeversicherung zeigt, scheint das nicht immer ganz einfach zu sein. Ein Versicherter hatte die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt und war damit seinen Aufklärungsobliegenheiten nicht nachgekommen. Zudem hatte er den Versicherungsort und den entstandenen Schaden verändert. Zuvor war der Schaden dem falschen Versicherer gemeldet worden, womit er der sogenannten Veränderungsobliegenheit nicht nachgekommen war. Da der Mann den Schadensfall zudem auch noch erst sechs Monate nach dem Ereignis meldete und damit grob fahrlässig handelte, wiesen die Richter die Klage gegen die Versicherung insgesamt ab.

(DDP)

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