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Urlaubszeit ist keine Arbeitszeit – Zweitjob kann Kündigung bringen

Wiesbaden. Viele Arbeitnehmer würden auf einen Teil ihres Urlaubs verzichten, um mit einem Nebenjob zusätzliches Geld zu verdienen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Wer ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Zweitjob annimmt, riskiert eine Abmahnung, worauf die Rechtsexperten der R+V Versicherung aufmerksam machen.

«Nach Paragraph 8 des Bundesurlaubsgesetzes dürfen Arbeitnehmer während ihres Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausüben, bei der sie sich nicht erholen können», erläutert Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte der Versicherung. Verstoßen sie gegen das Verbot, riskieren sie eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

Wer hingegen unentgeltlich im Betrieb von Verwandten aushelfe oder seine Nachbarn bei Renovierungsarbeiten unterstütze, habe nichts zu befürchten. Am besten sollten Arbeitnehmer vorab mit ihrem Arbeitgeber reden, wenn sie sich in der Urlaubszeit etwas Geld dazu verdienen möchten. Sei der Chef einverstanden, drohten dem Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, so der Experte.

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