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Steuerberater bei strafbefreiender Erklärung nicht absetzbar!

Köln. Wer die Möglichkeit einer strafbefreienden Erklärung im Rahmen der Steueramnestie aus den Jahren 2004/2005 in Anspruch genommen hat, kann die dabei entstandenen Kosten einer Steuerberatung nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Das hat das Finanzgericht Köln (AZ: 1 K 3559/06) entschieden.

Die Begründung der Richter: Ziel der Regelungen zur Steueramnestie war es gerade, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die Bemessungsgrundlage für die strafbefreiende Erklärung eindeutig zu regeln. Es sollte gerade das vermieden werden, was jetzt in dem Fall eingetreten ist, dass nämlich nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung Streitigkeiten darüber entstehen, inwieweit die nachzuzahlenden Steuern richtig ermittelt wurden.

Daher wurde eine pauschale Regelung eingeführt, wie sich die Bemessungsgrundlage für die Amnestiesteuer ermittelt. Diese Regelung berücksichtigte durch zahlreiche Abschläge bei der Steuerberechnung bereits, dass die nachzuzahlende Steuer sich nur auf das typischerweise zu versteuernde Einkommen erstreckte. Ein derartiger Abschlag rechtfertigt sich aber nach Ansicht der Richter nur, wenn man darin eine Abgeltung der klassischerweise entstehenden Kosten sieht – und das widerspricht dem Begehren des Steuerzahlers in diesem Fall, noch zusätzlich Kosten geltend machen zu können.

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