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Rückentraining im Fitnessstudio kann steuerlich absetzbar sein

München. Steuerzahler können sich für ihr Rückentraining im Fitnessstudio einen Zuschuss vom Finanzamt holen. Die Kosten für die Kurse können steuerlich geltend gemacht werden, wenn man strenge Richtlinien beachtet, die das Finanzgericht München (AZ: 1 K 2183/07) bestätigt und erweitert hat.

Eine Kostenübernahme kommt danach grundsätzlich nur infrage, wenn ein amtsärztliches Attest die Notwendigkeit der Maßnahme vor dem Trainingsbeginn bestätigt und die Sportübungen unter Anleitung eines Arztes oder einer zur Heilkunde zugelassenen Person durchgeführt werden. Außerdem muss zuvor versucht worden sein, eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse zu erreichen.

Wer sich den Ärger mit dem Finanzamt sparen möchte, der kann mit seinem Arbeitgeber über eine Förderung sprechen. Denn seit 20098 kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei zukommen lassen. Begünstigt sind dabei sowohl betriebliche Programme wie auch extern angebotenen und durchgeführte Maßnahmen. Die bloße Kostenübernahme für das Fitnessstudio allerdings fällt nicht unter diese Regelung.

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ddp.djn/ome/mbr

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