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Rechtstipp: Sonntagsarbeit muss nicht im Vertrag stehen

Erfurt. Arbeitnehmer können auch dann zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet sein, wenn dies nicht ausdrücklich in ihrem Arbeitsvertrag steht. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und bestätigte damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen die Einteilung zur Sonntagsarbeit geklagt. In seinem Arbeitsvertrag waren als Arbeitszeit «40 Wochenstunden in Schichtarbeit» festgelegt. Der Kläger vertrat vor Gericht die Auffassung, dass er nicht zu Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet werden dürfe, da diese vertraglich nicht vereinbart sei. Zudem habe er jahrelang nur an Werktagen gearbeitet und daher darauf vertrauen dürfen, dass dies auch so bleibe.

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Die Verteilung der Arbeitszeit sei nicht im Arbeitsvertrag festgelegt worden, so dass der Arbeitgeber die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Sonntagsarbeit per Direktionsrecht anweisen durfte. Allein aus der langjährigen ausschließlichen Beschäftigung an Werktagen ergebe sich auch kein Anspruch darauf, grundsätzlich von Sonntagsarbeit ausgenommen zu bleiben, entschieden die Richter.

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(BAG, Urteil vom 15. September 2009, AZ: 9 AZR 757/08, Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2008, AZ: 9 Sa 20/08)

ddp.djn/rog/rab

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