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Rechtstipp: Kündigung «in Vertretung» muss eindeutig sein

Hannover. Beschäftigte in einer Gemeinschaftspraxis müssen eine Kündigung nur akzeptieren, wenn diese von allen Arbeitgebern eigenhändig oder zumindest eindeutig in Vertretung unterschrieben ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover.

Im konkreten Fall hatte eine medizinische Fachangestellte, die in einer Gemeinschaftspraxis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) arbeitete, gegen ihre Kündigung geklagt. Sie hielt die Kündigung für ungültig, weil nur einer der beiden Gesellschafter auf dem Kündigungsdokument unterschrieben hatte. Ihre Arbeitgeber argumentierten hingegen, dass jeder der Gesellschafter den jeweils anderen vertreten dürfe. Das gehe auch aus dem Wortlaut des Kündigungsschreibens hervor.

Die Richter sahen dies anders. Das Kündigungsschreiben trage nur eine Unterschrift und auch keinen Vertretungszusatz. Zudem erstrecke sich die Unterschrift «nicht etwa über die gesamte Breite des Blattes, sondern nur über etwa die Hälfte», so das Gericht. Da es auch keine vorgegebene Unterschriftenzeile gebe, sei zudem unter der ersten Unterschrift ausreichend Raum für die des zweiten Gesellschafters. Damit sei für die Klägerin insgesamt nicht erkennbar gewesen, dass der Unterzeichner im Auftrag aller Gesellschafter handele und die Kündigung auch nur mit einer Unterschrift wirksam sei. Im Ergebnis erklärte das Gericht die Kündigung für ungültig.

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(LAG Hannover, Urteil vom 11. Dezember 2009, AZ: 10 SA 594/09)

ddp.djn/rog/rab

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