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Rechtstipp: Gebührenminderung bei schlechter Straßenreinigung

Berlin. Wenn Kommunen Straßen ungenügend reinigen, können Anlieger die dafür erhobenen Straßenreinigungsgebühren mindern, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit gefährdet oder mit den allgemeinen Hygieneverhältnissen unvereinbar ist. Auf diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.

Nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip müsse die Gebührenhöhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung entsprechen, so das Gericht. Dieses Prinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung gröblich gestört sei, etwa wenn die Verkehrssicherheit gefährdet sei. Anlieger dürften die Gebühr jedoch nicht mindern, wenn eine Straße zum Beispiel wegen parkender Autos nicht an jeder einzelnen Stelle gereinigt wurde. (AZ: 9 LA 205/08)

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