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Rechtstipp: Abmahnung vom Vermieter hat keine rechtliche Wirkung

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Karlsruhe. Wenn ein Vermieter einen Mieter schriftlich abmahnt, hat das juristisch keine Bedeutung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweist der Infodienst Recht und Steuern der LBS (AZ: VIII ZR 139/07).

Im verhandelten Fall hatte ein Vermieter einen Mieter wegen Ruhestörung durch ein angeblich zu laut eingestelltes Fernsehgerät schriftlich abgemahnt. Für den Fall einer erneuten Beschwerde drohte er ihm die fristlose Kündigung an. Der Betroffene hielt diese Abmahnung für unberechtigt und zog deswegen vor Gericht. Er beantragte eine Unterlassungserklärung des Eigentümers.

Der BGH ging davon aus, dass eine Abmahnung im Mietrecht juristisch unbedeutend sei. Ihre Wirkung erschöpfe sich darin, dass der Eigentümer dem Mieter dessen Fehlverhalten vor Augen führen wolle. In einem späteren Gerichtsverfahren, etwa wegen einer Kündigung, würde der Eigentümer durch die vorliegende Abmahnung keinen Beweisvorsprung erlangen. Deswegen verwehrten die Bundesrichter dem Mieter aber auch seinen Wunsch nach Beseitigung bzw. künftiger Unterlassung der Abmahnung. Ein solcher Anspruch sei weder im Mietvertragsrecht vorgesehen noch lasse er sich aus anderen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ableiten.

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