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Partystimmung auf dem Balkon – was ist erlaubt

Sommer, Sonne und Balkonien – die Tage werden wieder länger und laden zu lauschigen und manchmal auch lauteren Abenden auf dem Balkon ein. Was Mieter beachten müssen, wenn sie auf dem eigenen Freisitz feiern oder grillen möchten, weiß Wolfgang Müller, Rechtsexperte.

Nachtruhe einhalten!

Zählt zur gemieteten Wohnung ein Balkon, kann ihn der Mieter genauso wie seine Wohnräume nach seinen eigenen Vorstellungen nutzen. Dazu gehört auch, dass er auf seinem Balkon feiern darf. Allerdings muss er dabei Rücksicht auf seine Mitmieter nehmen. Das betrifft vor allem die Zeit nach 22 Uhr. „Die dann geltende Nachtruhe muss unbedingt eingehalten werden“, betont Wolfgang Müller: „Ansonsten kann gegen den Mieter eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung verhängt werden.“ Die genauen Ruhezeiten finden Bewohner eines Mietshauses meist in der Hausordnung. Der Anlass der Feier spielt dabei keine Rolle: Ob Geburtstag, bestandenes Abitur oder Hochzeitsparty – es gelten immer die gleichen Ruhezeiten. Um für eine positive Stimmung der Nachbarn zu sorgen und sich so unnötigen Ärger zu ersparen, empfiehlt der Rechtsexperte, die Nachbarn im Vorfeld über die geplante Festivität zu informieren und um Verständnis zu bitten.

Grillvergnügen mit Einschränkungen

Die ersten wärmeren Tage sind für viele Menschen zugleich der Startschuss für die Grillsaison und damit für einen der häufigsten Streitgründe unter Nachbarn. „Sofern der Mietvertrag kein generelles Grillverbot enthält, ist das Brutzeln auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt“, erklärt der Rechtsexperte: „Aber in Maßen!“ Vor allem dürfen die Nachbarn durch den Grillrauch nicht übermäßig gestört werden. „Sollte der Rauch unmittelbar in die Wohn- oder Schlafräume der Nachbarn ziehen, können diese verlangen, dass der Grill ausbleibt“, weiß der Experte. Kommt es zu einem Streitfall, wurde die Frage, wie oft auf dem Balkon gegrillt werden darf, von den Gerichten in der Vergangenheit immer wieder unterschiedlich beurteilt. So entschied das Amtsgericht Bonn, dass von April bis September ein Grillabend pro Monat angemessen sei (Az. 6 C 545/96). Das Landgericht Stuttgart dagegen hielt dreimal beziehungsweise sechs Stunden im Jahr (Az. 10 T 359/96) für vertretbar. Wer sich von vornherein Ärger ersparen möchte, der sollte statt dem Holzkohle- einen Elektrogrill mit Haube nutzen und auf die Windrichtung achten.

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Beim Rauchen Rücksicht nehmen

Viele Mieter nutzen den Balkon zum Rauchen. Auch dagegen ist normalerweise nichts einzuwenden, wie der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil (BGH-Urteil vom 16.01.2015, Az. V ZR 110/14) entschieden hat – außer vom Vermieter wurde ein explizites Rauchverbot im Mietvertrag festgelegt. Oder aber, wenn sich die Nachbarn durch den Zigarettenqualm belästigt fühlen und in ihrer Gesundheit gefährdet werden. „In diesem Fall können sie eine Beschränkung des Rauchens fordern“, erklärt Wolfgang Müller. Das bedeutet in der Praxis: Einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nachbarn finden, der in der Regel auf eine Vereinbarung von konkreten Zeitabschnitten hinausläuft. Wichtig zu wissen: Verstößt der Raucher gegen eine gerichtlich angeordnete Regelung, kann gegen ihn auch ein erhebliches Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Auch Partybeleuchtung kann Nachbarn stören

Wer seinen Partybalkon stimmungsvoll dekorieren möchte, muss ebenfalls Rücksicht auf seine Nachbarn nehmen. Diese dürfen durch Lampions, Lichterketten & Co. nicht belästigt werden. Das heißt: Stört das Leuchten der Diskokugel den Schlaf der Nachbarn, können diese ein Ausschalten verlangen. Für helle Außenlichter gelten ebenfalls die allgemeinen Nachtruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr. Wolfgang Müller rät zudem zu Vorsicht beim Anbringen der Dekoration: „Wer in die Fassade bohrt, muss vorher das Einverständnis des Vermieters einholen, ansonsten können eine Schadensersatzklage oder sogar Kündigung drohen.“

Quelle: IDEAL Lebensversicherung a.G.

Veröffentlicht von:

Annalena Rüsche
Annalena Rüsche
Annalena Rüsche befindet sich aktuell in der Vorbereitung zum Studium. Sie absolviert in unserer Redaktion ihr Jahrespraktikum. Im Anschluss will Sie "Medienmanagement" studieren. In unserer Redaktion ist sie aktuell für den Newsdesk zuständig und hält Ausblick nach aktuellen und für unsere Leser wertvollen Informationen. Sie ist unter redaktion@mittelstand-nachrichten.de direkt erreichbar.

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