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Leistungsbestätigung vor der Elternzeit

Martina Blum, 29 Jahre, ist voller Vorfreude. Die Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung eines kleinen, mittelständischen Handwerkbetriebs ist schwanger und freut sich auf ihr erstes Kind. Ihr bleiben nur noch ein paar Wochen bis zum Beginn des Mutterschutzes; sie hat die Elternzeit bereits beantragt und arbeitet gerade ihre Vertretung ein. Was jetzt noch fehlt ist ein Zwischenzeugnis, um ihre bisherigen Leistungen, ihre aktuellen Tätigkeitsschwerpunkte, individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse vor der geplanten Auszeit bestätigen zu lassen. Doch hat Frau Blum ein Anrecht auf das Ausstellen eines Zwischenzeugnisses?

Quelle: Agentur für Medienkommunikation
Quelle: Agentur für Medienkommunikation

Dazu Petra Timm, Unternehmenssprecherin beim Personaldienstleister Randstad Deutschland: „Eindeutig ja! Auch wenn es keine gesetzliche Regelung für einen Anspruch auf die Erteilung eines Zwischenzeugnisses gibt, müssen Arbeitgeber bei triftigen Gründen dennoch ein solches ausstellen. Verlässt ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin für einen längeren Zeitraum das Unternehmen, ist dies ein triftiger Grund, da zu diesem Zeitpunkt nicht klar ist, ob er oder sie wieder in den Betrieb zurückkehrt bzw. ob der Vorgesetzte nach Rückkehr des Mitarbeiters noch in der Abteilung bzw. dem Unternehmen tätig ist.“

Für Arbeitgeber ist das Erstellen eines Zwischenzeugnisses zwar mit zusätzlicher Arbeit verbunden, denn hier ist Sorgfalt bei der Dokumentation der Tätigkeiten und der persönlichen Beurteilung wichtig. Jedoch hat das Ausstellen von Zeugnissen schon eine lange Tradition. Bereits seit dem 16. Jahrhundert wurden sogenannte „Atteste für ordnungsgemäßes Ausscheiden“ erstellt. Es ist also nicht verwunderlich, dass Zeugnisse bis heute teilweise altmodisch klingende Formulierungen nutzen und merkwürdige Verschlüsselungen beinhalten, auf die besonders geachtet werden sollte.

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Besonders wichtig ist die Schlussformulierung, der traditionell die größte Bedeutung zukommt – enthält sie doch die zusammenfassende Beurteilung. Dabei gilt: „vollste Zufriedenheit“ steht für ein „sehr gut“, volle Zufriedenheit meint „gut“. Wer das Zeugnis schreibt, sollte sich dieser Gesamtbeurteilung und der Wirkung der einzelnen Formulierungen sehr bewusst sein. Ungeschickte und ungünstige Formulierungen können vermieden werden, wenn Profis bei der Formulierung einbezogen werden.

„Schwangere Frauen tun gut daran, sich ein Zwischenzeugnis vor der Babypause ausstellen zu lassen. Damit haben sie eine gute Planungsgrundlage für die Rückkehr in den Job, so Petra Timm von Randstad weiter. „Mütter sind als Fachkräfte gefragter denn je und mit einer guten Beurteilung ihrer Kompetenzen und Fähigkeiten gelingt die Rückkehr in den Arbeitsmarkt leichter.“

Quelle: Agentur für Medienkommunikation

Veröffentlicht von:

Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche
Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Mittelstand-Nachrichten an. Sie schreibt als Journalistin über Tourismus, Familienunternehmen, Gesundheitsthemen, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@mittelstand-nachrichten.de

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