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Kein Ferienjob unter 13

Berlin. Schülerinnen und Schüler dürfen in den Ferien einen Minijob oder eine vorübergehende Beschäftigung annehmen. Allerdings müssen die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden, worauf die Bundesregierung hinweist. Erlaubt ist ein Ferienjob grundsätzlich erst ab 13 Jahren. Bis zum 15. Geburtstag sind höchstens leichte Arbeiten wie Babysitten oder Zeitungsaustragen erlaubt, die zudem nicht mehr als zwei Stunden täglich in Anspruch nehmen dürfen.

Über 15-Jährige können ganztags zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends arbeiten, allerdings höchstens 40 Stunden wöchentlich. Außerdem müssen zwischen Arbeitsende und -beginn am nächsten Morgen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen.

Für volljährige Schüler gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Daher dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schulzeit einen Minijob ausüben, wenn dieser ihre schulischen Leistungen nicht beeinträchtigt.

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Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass Einnahmen des Kindes zu Kürzungen oder zum Wegfall des Kindergeld-Anspruchs führen können. Dieser besteht nur bei einem Jahreseinkommen des Kindes von bis zu 8004 Euro. Kinder, die Leistungen der Grundsicherung (ALG II) erhalten, müssen die Freibeträge beachten.

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