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Kein Arbeitslosengeld bei unbezahltem Praktikum

Lüneburg. Arbeitslose, die ohne Genehmigung der Arbeitsagentur ein unbezahltes Praktikum zur Erprobung beginnen, riskieren ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt zumindest dann, wenn das Praktikum mindestens 15 Stunden pro Woche dauert, wie das Sozialgericht Lüneburg entschied (Urteil vom 3. November 2009, AZ: S 7 AL 48/09). Im konkreten Fall hatte die arbeitslose Klägerin vom 6. Januar bis 23. Januar ein Probepraktikum bei ihrem späteren Ausbildungsbetrieb absolviert. Die Arbeitsagentur informierte sie erst am 23. Januar über das beendete Praktikum, woraufhin diese das Arbeitslosengeld rückwirkend für die Praktikumsdauer aufhob. Bei einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden und mehr liege eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, die den Bezug von Arbeitslosengeld ausschließe, so die Arbeitsagentur.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Arbeitslosen wies das Sozialgericht zurück. Die Regeln für den Bezug von Arbeitslosengeld würden in dem Merkblatt 1 für Arbeitslose, dass auch die Arbeitslose erhalten habe, klar erläutert. Daher habe die Klägerin wissen müssen, dass sie während des absolvierten Praktikums nicht arbeitslos sei und daher auch kein Arbeitslosengeld bekommen könne, so die Richter. Dass sie für das Praktikum keinen Lohn erhalten habe, ändere daran nichts.

ddp.djn/rog/mbr

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