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Hausbesitzer haben beim Nachbarn Hammerschlagsrecht

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Berlin. Nachbarn haben ein sogenanntes Hammerschlags- und Leiterrecht. Sie dürfen den Grund des Anrainers betreten, um am eigenen Haus notwendige Arbeiten auszuführen, sofern es keine Alternativen gibt. Darauf weist der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hin. Das Hammerschlagsrecht beinhaltet die Befugnis, für Bau- oder Instandsetzungsarbeiten am eigenen Haus vorübergehend das Nachbargrundstück zu betreten, um von dort aus Werkzeug besser einsetzen zu können. Das verwandte Leiterrecht berechtigt zum Aufstellen einer Leiter beziehungsweise eines Gerüstes. Diese Rechte sind in den Gesetzen der meisten Bundesländer verankert.

Dabei müssen die Bauherren schonend mit Nachbars Besitz umgehen und eventuelle Schäden ersetzen, gegebenenfalls sogar Miete bezahlen. Sie müssen zügig arbeiten, sich an Ruhezeiten halten und dürfen den Nachbarn nicht unnötig beeinträchtigen. Die frühzeitige Information des Nachbarn über die geplante Maßnahme liegt im Interesse des Bauherrn. Sollte der Nachbar den Zutritt auf sein Grundstück verweigern, darf sich der Bauherr nicht einfach über dieses Verbot hinwegsetzen. Er muss dann sein Hammerschlags- und Leiterrecht erst einklagen, so die Experten der ARGE Baurecht im DAV.

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