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Hartz4: Arge muss Maklerkosten für Hausverkauf nicht erstatten

Essen (ddp.djn). «Hartz-IV»-Empfänger, die ihr Eigenheim mit Hilfe eines Maklers verkaufen und in eine kleinere Wohnung ziehen, haben keinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Maklerkosten. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen.

Der Träger der Grundsicherung müsse nach den gesetzlichen Regelungen nur die Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen. Die Maklercourtage für einen Hausverkauf falle nicht darunter, befanden die Richter (Urteil vom 2. März 2009, AZ: L 19 AS 61/08).

Geklagt hatte ein «Hartz-IV»-Empfänger, der mit seiner Familie ein Haus im Schätzwert von 280 000 Euro bewohnte. Der Kläger hatte das Eigenheim mit Hilfe eines Maklers Ende 2005 verkauft, nachdem die zuständige Arge die anfallenden laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Provision des Maklers betrug 4054,20 Euro. Der Kläger hatte seine Forderung damit begründet, dass er das Haus ohne Einschaltung eines Maklers nicht innerhalb der gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten hätte verkaufen können.

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Das Landessozialgericht ließ die Revision zum Bundessozialgericht wegen der Bedeutung des Falles zu. Das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig. SG hat wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen; das Urteil ist deshalb nicht rechtskräftig.

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