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Hartz-IV-Empfänger muss notfalls in privaten Basistarif wechseln

Halle. Privat Krankenversicherte, die auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind, haben keinen Anspruch auf Übernahme des vollen Beitragssatzes durch den Grundsicherungsträger. Vielmehr muss die zuständige Behörde nur einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zahlen, den sie an die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen hätte, wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle entschied (Beschluss vom 14. April 2010, L 2 AS 16/10 B ER, rechtskräftig). Reiche der Zuschuss nicht für die Versicherungsprämie aus, müsse der Versicherte den Rest aus dem Regelsatz begleichen oder in den Basistarif der privaten Krankenversicherung wechseln, betonten die Richter.

Zwar sei der Zuschuss auch zur Deckung des Basisbeitrags zu niedrig. Jedoch dürfe die Krankenversicherung einem Versicherten im Basistarif auch bei Beitragsschulden nicht kündigen. Vielmehr behalte der privat Versicherte den vollen Versicherungsschutz und müsse auch keine Arztrechnungen vorfinanzieren. Selbst nach einem Ende des Leistungsbezugs dürfe im Basistarif keine Kündigung wegen aufgelaufener Schulden erfolgen, führten die Richter aus.

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