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Haftung bei Schäden – Wichtige Urteile für Haftpflichtversicherungen

Elmshorn. Die private Haftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Policen überhaupt. Allerdings gerät der Leistungsumfang schnell an Grenzen. Denn oft müssen Versicherte ihr Recht erst vor Gericht durchsetzen.

Eines der schwierigen Themen ist die Frage nach dem Versicherungsschutz bei Gefälligkeiten. Wer anderen einen Gefallen tut, muss in aller Regel nicht einstehen, wenn er dabei einen Schaden anrichtet – es sei denn, erhandelt grob fahrlässig oder vorsätzlich. Wer also beim Umzug hilft und den teuren Fernseher aus Versehen fallenlässt, der muss ihn nicht ersetzen.

Was aber, wenn man für jemanden Sachen verwahrt? In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 4 U 139/07) hatte eine Frau für einen Bekannten Möbel in ihrer Gartenlaube aufbewahrt, als dieser kurzfristig keine Wohnung hatte. Als die Frau in der Gartenlaube ein Feuer machen wollte, griffen die Flammen auf einige der eingelagerten Gegenstände über und zerstörten sie. Den Schaden sollte die Haftpflichtversicherung übernehmen. Die aber weigerte sich, da in den Versicherungsbedingungen Schäden ausgeschlossen waren, die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind. Den aber sahen die Brandenburger Richter nicht, sondern eine Gefälligkeit – und die ist nach den Bedingungen zunächst grundsätzlich versichert.

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Ob der geschädigte Mann nun allerdings wirklich Geld bekommt, ist damit jedoch nicht entschieden. Denn nur bei grob fahrlässiger Schadensverursachung muss die Versicherung zahlen, bei leichter Fahrlässigkeit besteht keine Ersatzpflicht der Versicherung und auch die Frau müsste nicht zahlen.

Dagegen brauchen Eltern vor allem für ihre Kinder eine Haftpflichtversicherung, wie eine Entscheidung des Landgerichts München (AZ: 4 O 4585/03) zeigt. Das Spiel eines Vierjährigen mit Zündhölzern kostet dessen Eltern nämlich mindestens 6600 Euro. Der von dem Kind ausgelöste Brand hatte die Familienwohnung zerstört und in den darüber liegenden Räumen einer 71-Jährigen einen erheblichen Schaden verursacht. Nach Angaben der Mutter gab es in ihrer Wohnung niemals Streichhölzer. Eine häufige Besucherin widersprach dem, es hätten immer Zigaretten und Zündhölzer herumgelegen. In einem derartigen Fall spreche die Beweisvermutung zunächst gegen die Eltern, urteilte der Richter. Die Eltern müssen den Schaden selbst zahlen, wenn sie nicht versichert sind.

Auch ein Urteil des Landgerichts Trier (Az.: 1 S 104/03) verdeutlicht, wie wichtig Haftpflichtschutz für Eltern ist. Denn ein neunjähriges Kind haftet für einen Schaden, den es an einem parkenden Auto verursacht. Das ist insofern überraschend, als Kinder unter zehn Jahren nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für einen Unfallschaden mit einem Kraftfahrzeug eigentlich nicht verantwortlich sind.

Der Fall aber war anders gelagert. Die Regelung des BGB gilt nach Meinung der Richter nur bei Fahrzeugen im fließenden Verkehr. Sie gilt aber nicht bei einem Kickboard-Rennen, bei dem das Sportgerät gegen einen parkenden Wagen prallt. Dessen Halter verlangte Schadensersatz und verklagte die Eltern des Jungen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Ohne Haftpflichtversicherung müssten die Eltern auch hier den Schaden selbst zahlen.

In der privaten Haftpflichtversicherung ist in der Regel auch eine Deckung für Haftpflichtschäden rund um die selbst bewohnte Immobilie enthalten. Doch gilt der Schutz eben ausschließlich für eine selbst bewohnte Immobilie, wie jetzt das Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 1 U 34/08) entscheiden hat. Weitere Immobilien müssen gesondert versichert werden, selbst wenn sie gerade leer stehen. Das gilt übrigens auch bei Mehrfamilienhäusern mit vermieteten Wohnungen. Auch hier kann der private Haftpflichtschutz nur für die selbst genutzte Wohnung greifen – für die vermieteten Einheiten muss eine gesonderte Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden.

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