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Gerichtsurteil: Gericht bestätigt Elterngeldberechnung bei Teilzeitarbeit

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Karlsruhe. Eltern, die ihre Arbeitszeit nach der Geburt eines Kindes reduzieren und beide Teilzeit arbeiten, müssen Einbußen beim Elterngeld akzeptieren. Es sei insbesondere kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wenn Eltern in der genannten Konstellation ein insgesamt niedrigeres Elterngeld bezögen als Paare, in denen ein Partner voll erwerbstätig bleibe und der andere während des Bezugs von Elterngeld nicht arbeite, entschied das Sozialgericht Karlsruhe (Urteil vom 27. Oktober 2009, AZ: S 11 EG 2280/08).

Im konkreten Fall hatte das klagende Ehepaar seinen Elterngeldanspruch gleichmäßig aufgeteilt. Sowohl der Vater als auch die Mutter wechselten während der zwölf Elterngeldmonate von einer vollen auf eine halbe Stelle. Da Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit jedoch voll auf das Elterngeld angerechnet wird, erhielten die Kläger insgesamt nur die Hälfte der Summe, die ein Paar bekommt, in dem Partner nacheinander in Elternzeit gehen und die Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs voll aufgeben. Die Kläger hielten dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Der Gesetzgeber sei nicht dazu verpflichtet, für jede beliebige und denkbare Konstellation der Inanspruchnahme von Elterngeld die gleichen finanziellen Leistungen vorzusehen. Schließlich habe es den Kläger frei gestanden, ihre Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs ebenfalls «auf null» zu reduzieren und damit die behauptete Benachteiligung beim Elterngeld zu vermeiden, befand das Gericht.

ddp.djn/rog/mbr

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