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Freiberufler muss freiwillige Aufzeichnungen nicht offenlegen

Wer als Freiberufler gesetzlich nicht verpflichtet ist, seine Unterlagen elektronisch gespeichert aufzubewahren, der muss freiwillig gespeicherte Daten auch nicht an das Finanzamt herausgeben, wenn das im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (AZ: BFH VIII R 80/06) in einer Grundsatzentscheidung beschlossen. In der Konsequenz heißt das, dass eine digitale Betriebsprüfung bei Freiberuflern kaum noch möglich ist, da nur geringe Aufzeichnungspflichten zur Umsatzsteuer bestehen.

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